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Führerscheinrecht

Der Bereich des Führerscheinrechts wird auch Fahrerlaubnisrecht genannt. Zuständig für diesen Bereich sind die Fahrerlaubnisbehörden, auch Führerscheinstellen ganannt.

Probleme mit der Führerscheinstelle kann man aus den verschiedensten Gründen bekommen:

  • Das Punktekonto beim Verkehrszentralregister in Flensburg ist voll.
  • Sie sind durch Drogen oder Alkohol aufgefallen - nicht nur unbedingt im Straßenverkehr - und es wird jetzt eine ärztliche Begutachtung oder MPU von Ihnen verlangt.
  • Die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis ist erforderlich geworden.
  • Es bestehen Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Dies sind nur einige wenige Beispiele aus dem Fahrerlaubnisrecht. Fragen zum Personenbeförderungsschein / Führerschein zur Fahrgastbeförderung gehören ebenfalls dazu. Das Fahrerlaubnisrecht ist mit all seinen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Anlagen zu den vielen Verordnungsnormen äußerst komplex und ohne anwaltliche Hilfe kaum zu übersehen. 

Der Führerschein ist sofort weg oder - bei Neubeantragung - wird er Ihnen nicht erteilt. Deshalb gilt auch hier: Sofort den Anwalt beauftragen, lassen Sie sich von einem qualifizierten Anwalt durch den Paragraphendschungel helfen. Unsere Beauftragung und Tätigkeit sichert Ihnen die richtige Anwendung und der Auslegung der Vorschriften und Verordnungen durch die Fahrerlaubnisbehörden. Nicht immer ist eine angeordnete Maßnahme - Begutachtung oder MPU - rechtmäßig oder begründet. Auch Behörden übersehen etwas oder machen Fehler. Eine rechtzeitige anwaltliche Beauftragung schützt Sie vor unnötigen Kosten und langwierigen Problemen.

Zunehmend kommen Mandanten auch mit Fragen zu uns, die Führerscheine aus den europäischen Mitgliedsstatten mit sich bringen. Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 

Zum Thema EU-Führerschein lesen Sie bitte auch unter den QUICK LINKS "Kann die MPU umgangen werden?"