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Sperrzeitverkürzung

Eine Sperrzeitverkürzung nach Urteil wegen Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a. ist grundsätzlich möglich. 

Die Gerichte ordnen in der Regel bei Ersttätern eine Sperrzeit von ca. 12 Monaten seit der Tat an. Viele Betroffene können aber nicht ein Jahr lang auf den Führerschein verzichten.

In § 69a, Abs.7 Strafgesetzbuch steht:

„Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.“

Die Frage ist also: Was müssen Sie tun, damit das Gericht Sie nicht mehr für ungeignet hält und Ihrem Antrag auf Sperrzeitverkürzung statt gibt? Antwort: Den Richter mit guten Argumenten beeindrucken und ihn überzeugen! Ein Antrag auf Sperrzeitverkürzung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie durch konkrete Veränderungen und eine fachliche Beratung „neue Tatsachen“ schaffen. Neue Tatsachen, die eine Sperrzeitverkürzung rechtfertigen, können in so einem Fall nur sein:

  • Sie haben nach dem Delikt Ihren Umgang mit Alkohol oder Drogen radikal verändert (ideal: völliger Verzicht) und können das dem Richter auch beweisen (z.B. durch geeignete medizinische Abstinenzbelege) und
  • Sie haben freiwillig an einer anerkannten verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen (ideal: möglichst früh nach dem Delikt) und können dem Richter auch darüber eine Bescheinigung vorlegen. Der Richter kann durch diese Maßnahmen Ihren Rehabilitationswillen erkennen. Er sieht, dass Sie selbstkritisch und einsichtig sind, Ihnen Ihr Delikt nicht gleichgültig ist und Sie aktiv um positive Veränderungen bemüht sind.

Mit diesen „neuen Tatsachen“ hat er gesetzlich die Möglichkeit, Ihrem Antrag auf Sperrzeitverkürzung zuzustimmen. Und das Beste ist: Sie haben nichts zu verlieren? Im schlimmsten Fall wird der Richter Ihren Antrag auf Sperrzeitverkürzung ablehnen. Dann waren Ihre Maßnahmen aber trotzdem nicht umsonst. Beratungsstunden zur Sperrzeitverkürzung können Sie nämlich gleichzeitig als Vorbereitung auf die spätere MPU nutzen. Wurde die Sperrzeit erfolgreich verkürzt, bedeutet dieses nicht automatisch, dass der Führerschein wieder ausgehändigt wird. Wer nach Sperrzeitverkürzung seinen Führerschein wirklich früher in den Händen halten will, sollte den Antrag auf Wiedererteilung ausreichend lange  vor Ablauf der Sperrzeit einreichen.

Wir weisen an dieser Stelle auch hin auf unsere Ausführungen unter den QUICK LINKS zum Thema Abstinenzverkürzung.