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Abstinenzzeitverkürzung

Die Kanzlei ist ständig im praktischen Erfahrungsaustausch mit Toxikologen, Verkehrstherapeuten und Begutachtungsstellen. Deshalb sind wir im Bereich der Abstinenznachweispflichten und damit zusammenhängender Fragen von Wirkungsweisen, Abbauzeiten etc. nicht nur theoretsich durch die entsprechenden Richtlinien informiert, sondern verfügen auch über neue Erkenntnisse aus der praktischen Toxikologie, was zu Argumenten und Verfahren für erhebliche Abstinenzzeitverkürzungen führen kann. Natürlich haben auch immer die weiteren Lebensumstände der Klienten eine entscheidende Bedeutung. Beratungsstellen fordern teilweise Abstinenznachweise über einen langen Zeitraum. Es gibt aber durchaus auch Möglichkeiten, wie man die Sreeningnachweise bedeutsam verkürzen kann oder sogar gar nicht in die Nachweispflicht kommt. So konnten wir einen Teil unserer im Straßenverkehr alkoholauffällig gewordenen Mandanten, denen von Beratungsstellen oder sonstigen MPU-Beratern mitgeteilt wurde, dass sie mindestens 12 Monate auf Alkohol verzichten und dies auch entsprechend nachweisen müssten, mit dem Konzept eines gemäßigten Alkoholkonsums binnen kürzester Zeit durch die MPU bringen.

Im Drogenbereich ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum die gegenwärtige Regelung in der Praxis ein großes Ärgernis. Der Betroffene muss durch eine MPU nachweisen, dass er Konsum und Fahren sicher voneinander trennen kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorlag. Diese Prüfung wird von den Führerscheinstellen stets unmittelbar nach der Tat gefordert, also zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Frage nur zweifelsfrei verneint werden kann. Eine MPU wird nach der gegenwärtigen Praxis aufgrund der Begutachtungsleitlinien aber in der Regel frühestens nach 6 Monaten bei nachgewiesener Abstinenz erfolgsversprechend sein.

Der Gesetzgeber verlangt aber in den gesetzlichen Bestimmungen gar keine Abstinenz. Die Forderung nach Abstinenz folgt vielmehr allein aus den Begutachtungsleitlinien, die von Medizinern und Psychologen erarbeitet wurden, die aber keineswegs Gesetzescharakter haben. Die Praxis der Führerscheinstellen, in Kenntnis der diesbezüglichen Ausführungen in den Begutachtungsleitlinien, wonach vor Ablauf einer sechsmonatigen Abstinenz gar kein positives MPU-Ergebnis erzielt werden kann, sogleich eine MPU zu fordern, deren negatives Ergebnis zu diesem Zeitpunkt ja zweifelsfrei feststeht, ist nicht nur rechtswidriges sondern nach unserer Auffassung auch grob unverantwortlich.

Deshalb kämpfen wir in jedem Einzelfall für die Rechte unsere Mandanten.