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09/11/2023 | Cannabiskonsum erhört Risiko für einen Herzinfarkt und Schlaganfall

Zwei neue  Studien belegen, dass ein regelmässiger Cannabiskonsum (auch medizinal Cannabis) zu einer erhöhten Gefahr für einen Herzinfarkt und Schlaganfall führen. 

Eine Studie der USA (dort sind in 50 US-Bundesstaaten Cannabis legalisiert hat) In den USA betrug der zu konsumierenden Bevölkerung von Cannabis bei pber 19,6 Prozent in 2021, einige Bundestaaten u.a. District of Columbia kamen auf bis zu 30 Prozent ( fast jeder Dritte !!). Das Risiko für eine Herzinsuffiziens liegt über 34 Prozent höher. 

Daher ist es wichtig eine umfangreiche Diagnostik zu erstellen und ständig Kontakt zu den behandelnden Arzt zu halten. Eine komplette dauerhafte ärztliche Kontrolle in regelmässigen Abständen ist notwendig. Die Dosierung sollte regelmässig überprüft und der aktuellen Gegebenheit angepasst werden. 

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16.03.2023 Dateilregelungen besprochen:

 

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
  2. Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
  3. Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
  4. Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungs­pflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
  5. Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.

 

Weiterer Vortrag folgt 

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