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Wichtige Neuheiten im Verkehrsrecht

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Christoph Nattermann Montag, 14. Juli 2025 von Christoph Nattermann

Relevanz für Führerschein, MPU und Strafverfahren

Änderungen im Verkehrsrecht 2025:

Das Verkehrsrecht 2025 bringt eine Reihe bedeutender Änderungen mit sich, die für Mandantinnen und Mandanten der Kanzlei Nattermann unmittelbare Relevanz haben. Im Zentrum stehen dabei neue Regelungen zur Fahrerlaubnis, zur Bußgeldverfolgung – auch grenzüberschreitend – sowie zu medizinisch-psychologischen Fragestellungen und verkehrsstrafrechtlichen Konsequenzen.

Führerscheinumtauschpflicht 2025

Bis spätestens 19. Januar 2025 mussten alle Inhaber eines rosa oder grauen Papierführerscheins, die zwischen 1965 und 1970 geboren wurden, diesen gegen den neuen EU-Kartenführerschein umtauschen. Andernfalls drohen Bußgelder (§ 75 Nr. 4 FeV i. V. m. § 24 StVG).

Ein verspäteter Umtausch kann zudem fahrerlaubnisrechtlich relevant werden, insbesondere bei bestehenden Punkten oder drohenden Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§§ 4 ff. StVG). Die Beratung in Zweifelsfällen – etwa bei ungeklärter Gültigkeit alter Klassen – ist dringend anzuraten.

Bußgeldverfahren: Neue Sanktionen, neue Risiken

Die Novelle der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) aus Oktober 2024 zeigt nun ab 2025 ihre volle Wirkung. Relevant für Mandanten:

  • Unzulässige Reifenkennzeichnung (z. B. M+S statt Alpine-Symbol): 60 € und 1 Punkt (§ 2 Abs. 3a StVO i. V. m. Nr. 222 BKat)

  • Verstöße gegen Rettungsgassenpflicht, Nutzung von Carsharing-Stellplätzen ohne Berechtigung und Halten in Ladezonen erfahren spürbare Sanktionserhöhungen

Mandanten, denen aufgrund solcher Delikte Punkte drohen, sollten frühzeitig anwaltlich prüfen lassen, ob Einspruch eingelegt werden sollte – insbesondere bei drohendem Fahrverbot oder bevorstehender MPU.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) & Eignungsprüfung

Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist seit einigen Jahren ein klarer Trend zu beobachten, der sich im Jahr 2025 weiter verschärfen dürfte: Die Führerscheinbehörden wenden zunehmend strengere Maßstäbe bei der Überprüfung der Fahreignung an, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln, mehrfachen Ordnungswidrigkeiten und Mischkonsum (z. B. Alkohol und Cannabis). Während früher zumeist nur bei gravierenden oder strafrechtlich relevanten Verstößen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eingeleitet wurden, reicht heute vielfach bereits ein einmalig nachgewiesener THC-Wert im Serum ab 1,0 ng/ml aus, um Zweifel an der Fahreignung zu begründen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) oder sogar die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zu veranlassen.

Diese restriktive Behördenpraxis lässt sich exemplarisch belegen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2022 (Az.: 7 L 34/22). Das Gericht stellte in diesem Verfahren klar, dass ein THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigen könne, sofern keine hinreichenden Entlastungsbeweise – etwa für ein einmaliges Konsumereignis mit zwischenzeitlicher vollständiger Abstinenz – vorgelegt werden. Besonders kritisch ist dabei, dass die Rechtsprechung zunehmend nicht zwischen aktivem Fahren unter Drogeneinfluss und bloßer Konsumvermutung unterscheidet, wenn es um die Prognose künftiger Eignung geht (§ 11 Abs. 1 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV).

Hinzu kommt, dass die Führerscheinbehörden im Jahr 2025 verstärkt gegen sogenannte „Wiederholungstaten unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ vorgehen. Darunter fallen insbesondere mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten – etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße oder Handyverstöße – auch dann, wenn diese einzeln betrachtet keine MPU rechtfertigen würden. In der Summe jedoch stellen sie aus Sicht der Behörden ein auffälliges Verkehrsverhalten dar, das als Ausdruck mangelnder charakterlicher Eignung gewertet wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). In solchen Fällen erfolgt dann regelmäßig die Anordnung eines psychologischen Gutachtens zur Klärung, ob ein fehlendes Regelbewusstsein oder eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit vorliegt.

Noch problematischer wird die Lage für Betroffene, wenn Mischkonsum vorliegt – etwa die gleichzeitige oder abwechselnde Einnahme von Cannabis und Alkohol, auch in nicht gleichzeitigem Zusammenhang mit der Fahrt. Zahlreiche Begutachtungsstellen stützen sich hierbei auf psychologische und toxikologische Leitlinien, die eine strikte Konsumabstinenz über einen Zeitraum von mindestens sechs bis zwölf Monaten verlangen, um eine positive MPU zu ermöglichen. Selbst geringe Mengen oder gelegentliche Konsumereignisse – die strafrechtlich möglicherweise noch folgenlos blieben – reichen oft aus, um ein negatives Fahreignisgutachten zu begründen.

Im Hinblick auf diese Entwicklungen ist es aus anwaltlicher Sicht unerlässlich, dass Betroffene frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch eine schnelle Akteneinsicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde der genaue Sachverhalt aufgeklärt und eingeordnet werden kann. Eine pauschale oder vorschnelle Zustimmung zur MPU-Anordnung ohne vorherige Sachprüfung kann für den Mandanten verheerende Folgen haben, insbesondere bei Fristenversäumnis oder unzureichender Vorbereitung.

Die Kanzlei Nattermann bietet in diesem Zusammenhang eine spezialisierte rechtliche Begleitung an – von der anfänglichen Aktenauswertung über die Vorbereitung auf die MPU bis hin zur möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 oder § 42 VwGO. Dabei steht stets das Ziel im Vordergrund, für den Mandanten eine belastbare und zukunftssichere Lösung zu erreichen – sei es durch Verteidigung gegen eine Entziehungsentscheidung, durch Vermeidung der MPU-Anordnung oder durch gezielte Begleitung im Rahmen einer positiven Fahreignungsprognose.

Angesichts der zunehmenden rechtlichen Komplexität und des veränderten behördlichen Umgangs mit Grenzwertüberschreitungen, Konsumverhalten und wiederholtem Fehlverhalten im Straßenverkehr ist eine fachkundige Unterstützung durch erfahrene Berater – wie sie die Kanzlei Nattermann bietet – für viele Betroffene heute unerlässlich.

Internationale Verkehrsdelikte und grenzüberschreitende Strafverfahren

Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrsrechts werden im Jahr 2025 europaweit erhebliche Verschärfungen wirksam, die sowohl ordnungs- als auch strafrechtliche Konsequenzen für deutsche Kraftfahrer nach sich ziehen können. Für Mandanten der Kanzlei Nattermann gewinnt die Verteidigung in internationalen Verkehrsangelegenheiten zunehmend an Bedeutung, da viele EU-Staaten ihre nationale Verkehrsgesetzgebung verschärfen und die internationale Vollstreckung grenzüberschreitender Sanktionen intensivieren.

Besonders hervorzuheben ist die Entwicklung in Italien. Dort wurde für sogenannte Wiederholungstäter im Bereich von Alkohol- und Drogendelikten im Straßenverkehr eine verschärfte Null-Promille-Grenze eingeführt, die ab 2025 verpflichtend gilt. Bereits geringfügiger Alkoholkonsum, der in Deutschland noch unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit läge, führt in Italien bei einschlägiger Vorgeschichte zur vollständigen Fahruntüchtigkeit im rechtlichen Sinne. Parallel dazu wurden die Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Alkoholvorschriften, aber auch für typische Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder unerlaubtes Parken im Stadtzentrum, deutlich angehoben. Eine einzige Trunkenheitsfahrt kann nun mit vierstelligen Geldbeträgen und längeren Fahrverboten geahndet werden.

Auch Frankreich verschärft seine Verfolgungspraxis. Im Fokus stehen hier insbesondere Versäumnisse bei der Mautentrichtung. Ab 2025 setzt Frankreich flächendeckend auf vollautomatisierte Mautsysteme („Free-Flow-Maut“), bei denen keine manuelle Zahlung vor Ort mehr möglich ist. Wer die elektronische Zahlungspflicht versäumt, etwa weil er sich als deutscher Fahrer nicht rechtzeitig online registriert hat, sieht sich automatisch einem Bußgeldverfahren ausgesetzt. Die Strafen hierfür können bis zu 375 Euro betragen und werden mithilfe der europäischen Halterdatenbank zügig nach Deutschland übermittelt. Hinzu kommt, dass französische Behörden zunehmend mit Inkassodienstleistern zusammenarbeiten, die allerdings nicht in jedem Fall rechtlich legitimiert sind, Forderungen durchzusetzen – ein Prüfpunkt, der regelmäßig anwaltlich hinterfragt werden sollte.

In Großbritannien wiederum wird 2025 eine neue Einreisevoraussetzung auch für Autofahrer eingeführt: Die sogenannte ETA (Electronic Travel Authorisation) ist nun für alle Einreisenden aus EU-Staaten verpflichtend, unabhängig vom Reisezweck. Für Fahrer, die etwa mit Mietwagen oder im Rahmen internationaler Transporte nach Großbritannien einreisen, besteht damit ein neuer formaler Zwang zur digitalen Reiseanmeldung. Verstöße gegen diese Vorschrift können zu Einreiseverweigerungen oder Ordnungsgeldern führen, die wiederum die Frage aufwerfen, ob eine Weiterfahrt überhaupt möglich ist – insbesondere bei gewerblicher Fahrtätigkeit.

Parallel zu diesen nationalen Regelungen wird auch die europäische Vollstreckungsinfrastruktur weiter ausgebaut. Maßgeblich ist hier der EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen, der in Deutschland durch § 90 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) in nationales Recht umgesetzt wurde. Auf dieser Grundlage können ausländische Bußgelder ohne weitere gerichtliche Kontrolle vollstreckt werden, sofern gewisse Formerfordernisse eingehalten sind. Die praktische Umsetzung erfolgt mittlerweile durch elektronische Zustellungsverfahren, die auf verkürzte Fristen und beschleunigte Einspruchsverfahren ausgelegt sind. Betroffene haben häufig nur wenige Tage, um wirksam gegen ausländische Bescheide vorzugehen – ein Umstand, der anwaltliches Eingreifen in der Frühphase des Verfahrens dringend erforderlich macht.

Strafrechtliche Risiken im Straßenverkehr

Auch im nationalen Straßenverkehrsrecht ist eine zunehmende Strafverfolgungsintensität festzustellen. Die Praxis zeigt, dass Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr – wie etwa die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – nicht nur häufiger verfolgt, sondern auch härter sanktioniert werden. Diese Entwicklung ist auch im gesellschaftspolitischen Diskurs verankert, in dem zunehmend auf die Bedeutung der Verkehrssicherheit und das Schutzbedürfnis schwächerer Verkehrsteilnehmer verwiesen wird. Richterliche Entscheidungen greifen daher häufiger auf das Argument eines gestiegenen „Gesamtrisikobewusstseins“ zurück und begründen damit strengere Maßstäbe bei der Strafzumessung.

Besonders bedeutsam sind aktuelle Diskussionen rund um die Neuregelung des Umgangs mit sogenannten Unfallfluchten bei reinen Sachschäden. Es ist politisch gewollt, dass bei geringfügigen Schäden künftig keine sofortige Strafverfolgung mehr einsetzt, sofern der Fahrzeugführer seiner Pflicht zur nachträglichen Schadensmeldung zeitnah nachkommt – sei es per App oder über eine Polizeidienststelle. Diese Möglichkeit befindet sich derzeit im Pilotstatus und wird voraussichtlich auf Bundesebene normiert, um so die teilweise als unverhältnismäßig empfundene Strafverfolgung bei Bagatellverstößen zu entschärfen. Gleichwohl bleibt die Strafbarkeit bei nicht nachgeholter Meldung weiterhin bestehen, sodass auch künftig ein erhebliches Verteidigungspotenzial besteht.

Drogenfahrten hingegen rücken 2025 verstärkt in den Fokus der Ermittlungsbehörden, insbesondere im Bereich des Konsums synthetischer Substanzen und Mischintoxikationen. Polizeiliche Verkehrskontrollen werden zunehmend auf „Targeted Screening“ ausgerichtet, das heißt: Verdachtsunabhängige Schnelltests mit niedrigeren Schwellenwerten, bei gleichzeitig automatisierter Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung möglicher fahrerlaubnisrechtlicher Konsequenzen. Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung nach § 315c StGB werden damit zunehmend mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen kombiniert. Dies bedeutet für Beschuldigte nicht nur eine strafrechtliche Verteidigung, sondern auch die strategische Abstimmung mit Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (insbesondere §§ 11–14 FeV), dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und infektionsschutzrechtlichen Aspekten bei bestimmten Medikamentenkonsumierungen (§ 24 IfSG).

Eine wirksame Verteidigung in diesen Verfahren setzt fundierte Kenntnisse im Kernstrafrecht, aber ebenso im Verwaltungsrecht, im Nebenstrafrecht und im medizinisch-toxikologischen Bereich voraus. Gerade bei polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Verknüpfung von Ermittlungsverfahren mit fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren ist eine interdisziplinäre Bearbeitung – wie sie durch die Kanzlei Nattermann geleistet wird – unverzichtbar.

Fazit: Handlungsempfehlung für Betroffene

Die beschriebenen nationalen und internationalen Entwicklungen im Verkehrs- und Verkehrsstrafrecht machen deutlich, dass betroffene Kraftfahrer sich nicht allein auf die eigene Einschätzung oder auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen sollten. Wer mit internationalen Verkehrsverstößen, drohenden MPU-Anordnungen oder strafrechtlichen Ermittlungen wegen verkehrsbezogener Delikte konfrontiert wird, ist gut beraten, frühzeitig qualifizierte anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Die Kanzlei Nattermann bietet in diesem Zusammenhang eine spezialisierte, strukturierte und rechtlich tiefgehende Begleitung in sämtlichen Abschnitten des Verfahrens an: Von der frühzeitigen Akteneinsicht über die Prüfung der Rechtsgrundlagen bis hin zur strategischen Verteidigung im Verwaltungs- und Strafverfahren sowie zur individuellen Vorbereitung auf eine MPU, sofern diese nicht rechtlich abwendbar ist. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Zustellung ausländischer Bußgeldbescheide, bei Strafanzeigen wegen Verkehrsdelikten oder bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf es einer präzisen Einschätzung der Rechtslage und einer taktisch klugen Reaktion. In diesen Fällen ist die schnelle Kontaktaufnahme mit der Kanzlei regelmäßig entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf und die Chancen auf Wiedererlangung oder Sicherung der Fahrerlaubnis.

Ihr Kontakt zu uns

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