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Christoph Nattermann Mittwoch, 3. September 2025 von Christoph Nattermann

Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende - Vorsicht vor unseriösen Anbietern!

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Die Entscheidung, das eigene Leben zu einem selbstgewählten Zeitpunkt zu beenden, ist eine der tiefgreifendsten und persönlichsten, die ein Mensch treffen kann. Sie berührt nicht nur medizinische und ethische Fragen, sondern vor allem das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Selbstbestimmung. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15 u. a.) steht fest: Jeder Mensch hat das Recht, über sein eigenes Lebensende frei zu entscheiden – und dabei auch Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Die Kanzlei Christoph Nattermann hat im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit in den letzten Jahren immer wieder erlebt, dass Menschen in dieser existenziellen Lebenssituation nicht nur rechtliche Klarheit, sondern auch einen verlässlichen, sicheren und einfühlsamen Rahmen benötigen. Gleichzeitig zeigte sich, dass es in Deutschland eine wachsende Zahl unseriöser Anbieter gibt, die Betroffene mit undurchsichtigen Geschäftsmodellen konfrontieren, häufig hohe Vermittlungsgebühren verlangen und dabei weder rechtliche Sicherheit noch ethische Verantwortung gewährleisten.

Genau hier setzt VitaExit an – eine von der Kanzlei Nattermann geschaffene Plattform, die sich der Aufgabe widmet, rechtssichere, transparente und würdevolle Freitodbegleitung bundesweit zugänglich zu machen. Ziel war und ist es, einen geschützten Raum zu schaffen, in dem Betroffene und ihre Angehörigen seriöse Informationen, anwaltliche Beratung und zuverlässige Begleitung finden, ohne in rechtliche Grauzonen oder finanzielle Abhängigkeiten gedrängt zu werden.

Warum VitaExit ins Leben gerufen wurde Die Kanzlei hat VitaExit gegründet, um drei wesentliche Probleme zu lösen:

  • Rechtliche Unsicherheit: Viele Menschen wissen nicht, welche Voraussetzungen für eine rechtlich zulässige Freitodbegleitung gelten. Wir klären auf, welche Rolle Freiverantwortlichkeit, Geschäftsfähigkeit, ärztliche Mitwirkung und Dokumentation spielen.

  • Unklare Anbieterlandschaft: Wir wollten eine Alternative zu fragwürdigen Sterbehilfevereinen schaffen, die oftmals mehr auf wirtschaftliche Interessen als auf das Wohl der Betroffenen ausgerichtet sind.

  • Fehlende Transparenz: VitaExit garantiert von Anfang an, dass keine Vermittlungsgebühren erhoben werden und das Erstgespräch kostenfrei bleibt. Individuelle Leistungen, die über die Erstberatung hinausgehen, werden nach RVG oder im Rahmen einer klaren Honorarvereinbarung abgerechnet – fair, nachvollziehbar und transparent.

Der Sinn und Zweck von VitaExit

VitaExit verfolgt das Ziel, den Menschen, die sich mit Fragen des assistierten Suizids beschäftigen, Sicherheit, Würde und Vertrauen zu geben. Dabei geht es nicht nur um die juristische Absicherung, sondern auch um die menschliche Dimension: Die Begleitung in einer der schwersten und sensibelsten Entscheidungen des Lebens.

  • Wir schaffen Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen, damit weder Betroffene noch Angehörige später strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sind.

  • Wir gewährleisten rechtssichere Vorsorge – etwa durch Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Testamente und die Dokumentation der Entscheidungsfreiheit.

  • Wir stellen den Kontakt zu vertrauenswürdigen Ärzten her, die bereit sind, eine Freitodbegleitung zu begleiten, und entlasten damit die Angehörigen von einer belastenden Suche.

  • Auf Wunsch integrieren wir auch psychosoziale Unterstützung und Nachsorge für Angehörige, damit der Abschied nicht nur juristisch, sondern auch menschlich getragen wird.

Unser Selbstverständnis Mit VitaExit möchten wir deutlich machen:

Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende darf nicht durch Angst, Unsicherheit oder Intransparenz gefährdet werden. Die Kanzlei Christoph Nattermann versteht ihre Aufgabe darin, anwaltliche Präzision mit menschlicher Fürsorge zu verbinden. Wir treten dafür ein, dass jeder Mensch seine letzte Entscheidung in einem rechtlich abgesicherten, würdevollen und respektvollen Rahmen treffen kann.

Die Tricks der unseriösen Anbieter

Der Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende ist für viele Menschen ein zutiefst persönlicher und sensibler Schritt. Gerade in dieser emotionalen Ausnahmesituation nutzen jedoch zunehmend unseriöse Anbieter die Unsicherheit Betroffener und ihrer Angehörigen aus. Hinter wohlklingenden Versprechungen verbergen sich oftmals Geschäftsmodelle, die in erster Linie auf den finanziellen Vorteil der Betreiber ausgerichtet sind – nicht auf die rechtssichere und würdevolle Begleitung der Betroffenen.

Ein zentrales Mittel dabei sind versteckte Vermittlungsgebühren. Viele dieser Anbieter locken mit angeblich unverbindlichen Kontaktformularen oder kostenlosen Beratungen. Im Kleingedruckten – meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – findet sich dann die Verpflichtung zur Zahlung hoher Summen, sobald Unterlagen geprüft oder lediglich ein Kontakt zu einem Arzt hergestellt wird. Selbst wenn der Sterbewillige die Leistung nie in Anspruch nimmt oder zwischenzeitlich verstirbt, bleibt die Gebühr nach solchen AGB oft dennoch fällig. Diese Praxis ist nicht nur ethisch fragwürdig, sondern in vielen Fällen auch rechtlich angreifbar.

Ein weiterer Trick ist die Scheinprofessionalität durch Datenbanken und „medizinische Prüfungen“. Unseriöse Anbieter werben damit, Anträge in eine interne Datenbank aufzunehmen oder eine ärztliche Bewertung vorzunehmen. Tatsächlich verfügen sie weder über die Befugnis, eine medizinische Entscheidung zu treffen, noch über die rechtliche Autorität, verbindliche Zusagen zu geben. Der Eindruck einer rechtlichen oder ärztlichen Sicherheit wird künstlich erzeugt, um hohe Gebühren zu rechtfertigen.

Ebenso problematisch sind überzogene Haftungsausschlüsse in den AGB. Viele Anbieter schließen ihre Verantwortung pauschal aus, selbst wenn durch fehlerhafte Beratung oder unsachgemäße Weitergabe von Daten gravierende Nachteile für Betroffene entstehen. Besonders im Bereich des Datenschutzes sind solche Klauseln oft nicht mit der DSGVO vereinbar. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Datenverluste oder Verstöße gegen die Vertraulichkeit ist rechtlich unwirksam und verschleiert lediglich das Risiko für die Kunden.

Häufig finden sich auch undurchsichtige Vertragsklauseln zum Widerrufsrecht. Während Verbraucher nach deutschem Recht (§§ 355 ff. BGB) grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen dürfen, konstruieren unseriöse Anbieter Formulierungen, die das Widerrufsrecht faktisch ausschließen. Dies geschieht etwa durch den sofortigen Beginn der „Dienstleistung“ oder durch unklare Hinweise im Kleingedruckten.

Neben diesen rechtlichen Problemen spielen auch ethische Aspekte eine große Rolle. Unseriöse Anbieter setzen bewusst auf die emotionale Notlage der Betroffenen. Statt offene und transparente Gespräche zu führen, wird Druck aufgebaut: „Nur jetzt handeln“, „sofortige Bearbeitung nötig“ oder „begrenzte Kapazitäten“ sind gängige Schlagworte, mit denen Verunsicherung erzeugt wird. Für Menschen in einer ohnehin belastenden Lebenssituation ist dies besonders gefährlich.

Demgegenüber zeichnet sich eine seriöse Begleitung durch Transparenz, Würde und Rechtssicherheit aus. Es fallen keine versteckten Gebühren an, die Beratung erfolgt umfassend und rechtlich fundiert, und die Entscheidung bleibt stets beim Betroffenen selbst. Zudem wird stets sichergestellt, dass alle Schritte im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen, insbesondere mit dem Grundsatzurteil vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15), das das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben schützt.

Fazit:

Die Tricks unseriöser Anbieter reichen von versteckten Gebühren über irreführende Leistungsbeschreibungen bis hin zu unzulässigen Haftungsausschlüssen. Für Betroffene bedeutet dies nicht nur finanzielle Risiken, sondern auch die Gefahr, in rechtliche Grauzonen zu geraten. Wer eine würdevolle und rechtssichere Begleitung sucht, sollte daher genau prüfen, welche Vertragsbedingungen gelten, welche Kosten entstehen und ob die Begleitung den Maßstäben von Transparenz, Verantwortung und rechtlicher Konformität entspricht.

AGB eines solchen Anbieters (Anbietername wurde entfernt):

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hinweis: In rot und fett sind potenziell unwirksame/angreifbare AGB-Klauseln markiert. Darunter steht jeweils eine eingezogene Verbraucher-Warnung (RA Christoph Nattermann) mit Begründung, warum die Passage voraussichtlich nicht rechtssicher bzw. unwirksam ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und den Nutzern (nachfolgend „Kunden“).

1.2 Mit der Nutzung der Dienstleistungen des Anbieters erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen AGB.

1.3 Abweichende Regelungen oder individuelle Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

2. Leistungen des Anbieters

2.1 Der Anbieter vermittelt Unterlagen und Informationen an Ärzte und andere zuständige Stellen, die im Rahmen der gesetzlichen und ethischen Richtlinien über die Durchführung und Betreuung von Freitodentscheidungen beraten oder handeln können.

2.2 Der Anbieter übernimmt keine rechtliche Beratung oder medizinische Behandlung.

2.3 Die endgültige Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Unterlagen obliegt allein den vermittelten Ärzten oder Einrichtungen.

3. Ablauf und Vertragsabschluss

3.1 Der Kunde übermittelt die erforderlichen Unterlagen über das bereitgestellte Formular auf der Webseite.

3.2 Nach Prüfung der Unterlagen durch den Anbieter erfolgt die Weiterleitung an einen geeigneten Arzt oder eine entsprechende Einrichtung.

3.3 Wird festgestellt, dass die Unterlagen eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der angebotenen Dienstleistungen zulassen, wird eine Vermittlungsgebühr gemäß Punkt 4 fällig.

3.4 Sollte sich herausstellen, dass die Unterlagen unvollständig oder nicht verwertbar sind, entstehen dem Kunden keine Kosten.

3.5 Der Anbieter behält sich das Recht vor, Anfragen abzulehnen, wenn diese nicht den ethischen oder gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

4. Vermittlungsgebühr

4.1 Die Vermittlungsgebühr beträgt 952 € netto.

4.2 Die Gebühr wird mit der erfolgreichen Vermittlung zum Arzt oder zur Einrichtung fällig, unabhängig davon, ob die betroffene Person die weitere Betreuung oder Behandlung in Anspruch nimmt.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Diese Klausel ist voraussichtlich unwirksam, weil sie eine Vergütung allein für die bloße Kontaktvermittlung verlangt, ohne einen messbaren Leistungserfolg sicherzustellen. Gegenüber Verbrauchern stellt dies regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar (fehlender Gegenwert/Transparenz). Zudem fehlt eine klare Leistungsstufung und Nachweisführung. Verbraucher laufen Gefahr, zahlen zu müssen, obwohl ihnen faktisch kein nutzbringender Zugang verschafft wurde.

4.3 Die Zahlung der Gebühr erfolgt nach Rechnungserhalt innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist.

4.5 Im Falle einer Stornierung nach bereits erfolgter Vermittlung bleibt die Gebühr in voller Höhe fällig.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Eine pauschale Zahlungspflicht in voller Höhe bei Stornierung ist regelmäßig rechtswidrig. Solche Klauseln wirken wie unzulässige Vertragsstrafen bzw. pauschalierte Schadensersatzklauseln und verstoßen gegen § 309 Nr. 5 und Nr. 6 BGB, weil keine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder des konkreten Schadens erfolgt. Verbraucher riskieren, trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung den vollen Preis zu zahlen.

4.6 Sollte die betroffene Person vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der vermittelten Leistung versterben, bleibt die Vermittlungsgebühr dennoch fällig. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Diese Risikoabwälzung ist in der hier gewählten Pauschalität angreifbar. Sie kollidiert mit § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung), da der Zweck der Leistung endgültig entfällt (Wegfall des Leistungsinteresses) und keine faire Risikoteilung vorgesehen ist. Verbraucher würden ohne Gegenwert zahlen; das ist typischerweise unwirksam.

4.7 Die Vermittlungsgebühr umfasst insbesondere folgende Leistungen: Aufnahme und Anlage in unsere Datenbank, Empfang und Aufbereitung sowie Vorprüfung der Gesuche, Vermittlung und medizinische Prüfung.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Die Formulierung „medizinische Prüfung“ ist irreführend und rechtlich riskant, weil sie eine ärztliche/medizinische Bewertung durch den Anbieter suggeriert, während unter 2.2 zugleich jede medizinische Tätigkeit ausgeschlossen wird. Das verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und kann berufs- sowie heilmittelwerberechtliche Fragen aufwerfen. Verbraucher können über Art und Qualität der Leistung getäuscht werden.

4.8 Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Aufnahme in die interne Datenbank für die Freitodbegleitung. Eine erfolgreiche und abgeschlossene Aufnahme in die Datenbank erfordert den Anruf der Ärztin/des Arztes. Nach abgeschlossener Aufnahme in die Datenbank steht es dem Patienten zeitlich frei, die Freitodbegleitung abzurufen.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Die Fälligkeitsauslösung durch einen bloßen „Anruf“ ist intransparent. Ohne Definition von Mindestinhalten, Verbindlichkeit oder Nachweisen verletzt die Klausel voraussichtlich das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Verbraucher haben keine belastbare Kontrolle, ob tatsächlich eine werthaltige Leistung erbracht wurde.

5. Rechte und Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.

5.2 Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle eingereichten Unterlagen vollständig und lesbar sind.

5.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die übermittelten Daten an Dritte (z. B. Ärzte oder Einrichtungen) weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung der Dienstleistung erforderlich ist.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Diese Einwilligung ist datenschutzrechtlich unzureichend. Es fehlen Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO (Empfängerkategorien, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Betroffenenrechte). Bei Gesundheitsdaten ist zudem eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO erforderlich. Ohne diese Angaben ist die Datenweitergabe rechtswidrig; Ihre Rechte als betroffene Person wären verletzt.

5.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung gemäß den auf der Webseite angegebenen Kriterien zu prüfen und sicherzustellen, dass diese erfüllt sind.

5.5 Der Kunde erklärt, dass der Wunsch nach Freitodbegleitung frei von äußeren Einflüssen und Druck von Dritten erfolgt.

5.6 Der Kunde verpflichtet sich, auf Anforderung des Anbieters weitere Nachweise oder Dokumente zu erbringen, die für die Vermittlung erforderlich sind.

6. Haftung

6.1 Der Anbieter haftet nicht für die Entscheidungen oder Handlungen der Ärzte oder Einrichtungen, an die die Unterlagen vermittelt werden.

6.2 Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangene Gewinne oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Diese Haftungsbegrenzung ist in Verbraucherverträgen regelmäßig unwirksam, soweit sie auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) greift oder Pflichtverletzungen zu Leben, Körper, Gesundheit betrifft. § 309 Nr. 7 und 8 BGB untersagen derart weitgehende Ausschlüsse. Verbraucher würden unangemessen benachteiligt.

6.3 Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Ohne Definition von „höherer Gewalt“ und ohne Regelung zu Mitteilungs-, Minderungs- oder Rücktrittsrechten ist die Klausel intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Verbraucher könnten Rechte verlieren, ohne zu wissen, wann und wie sie greifen.

6.4 Der Anbieter haftet nicht für die Ablehnung des Antrags durch Ärzte oder Einrichtungen aufgrund unzureichender oder unvollständiger Unterlagen.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Diese Klausel widerspricht der zugesagten „Vorprüfung“. Wird unsorgfältig geprüft, darf die Haftung hierfür nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist rechtswidrig (§ 309 Nr. 7, 8 BGB i.V.m. § 307 BGB). Verbraucher tragen sonst das volle Risiko fehlerhafter Leistung.

6.5 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Freitodbegleitung im jeweiligen Einzelfall.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Auch wenn der Anbieter keine Rechtsberatung schuldet, darf diese Klausel nicht dazu führen, dass Pflichtverletzungen im eigenen Leistungsbereich verdeckt werden. Verbraucher sollten wissen: Der Anbieter darf nicht den Eindruck erwecken, rechtliche Zulässigkeit geprüft zu haben, wenn dies nicht der Fall ist (Transparenzgebot).

6.6 Jegliche Haftung des Anbieters ist auf den Betrag der Vermittlungsgebühr beschränkt.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Eine starre Haftungshöchstsumme ist gegenüber Verbrauchern weitgehend unwirksam. § 309 Nr. 7 und 8 BGB verbieten die Begrenzung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit und bei Kardinalpflichten. Verbraucher würden unzulässig in ihren gesetzlichen Ansprüchen beschnitten.

7. Datenschutz

7.1 Der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden hat höchste Priorität. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

7.2 Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Webseite einsehbar.

7.3 Der Kunde willigt ein, dass seine Daten zum Zweck der Vermittlung und Durchführung der Freitodbegleitung an beteiligte Dritte weitergegeben werden.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Ohne detaillierte Information (Art. 13 DSGVO) und ausdrückliche Einwilligung für Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) ist die Weitergabe rechtswidrig. Ihnen fehlen Transparenz über Empfänger, Speicherdauer und Widerrufsrechte. Das verletzt Ihre Grundrechte auf Datenschutz.

7.4 Der Anbieter verpflichtet sich, die Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und nur im erforderlichen Umfang zu verwenden.

7.5 Der Anbieter haftet nicht für Datenverluste, die durch technische Störungen oder Angriffe Dritter entstehen.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Diese Klausel ist unwirksam, weil der Verantwortliche nach Art. 24, 32 DSGVO für angemessene technische und organisatorische Maßnahmen einzustehen hat. Ein pauschaler Haftungsausschluss für Sicherheitsvorfälle ist mit zwingendem Datenschutzrecht unvereinbar. Verbraucher würden unzulässig entrechtet.

8. Widerrufsrecht

8.1 Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

8.2 Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurde und der Anbieter den Kunden darüber informiert hat, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.

Warnung an Verbraucher — RA Christoph Nattermann: Achtung: Das Erlöschen des Widerrufsrechts ist nur dann wirksam, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen exakt erfüllt sind (§ 356 Abs. 4 BGB): ausdrücklicher Wunsch nach Leistungsbeginn, klare Belehrung über das Erlöschen und vollständige Vertragserfüllung. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt Ihr Widerrufsrecht bestehen — entgegen dieser Klausel.

Stand: Januar 2025

Ihr Kontakt zu uns

Die Entscheidung für eine Freitodbegleitung gehört zu den persönlichsten und sensibelsten Schritten im Leben. Umso wichtiger ist es, dass dieser Weg rechtlich abgesichert, transparent gestaltet und in einem würdevollen Rahmen begleitet wird. Viele Betroffene und Angehörige fühlen sich mit den zahlreichen Fragen zu Recht, Medizin und persönlicher Vorsorge allein gelassen – genau hier bietet die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann verlässliche Unterstützung.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. In einer vertraulichen und unverbindlichen Erstberatung klären wir Ihre individuellen Fragen, zeigen rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten auf und begleiten Sie Schritt für Schritt – von der Vorsorge über die Dokumentation bis hin zur ärztlichen Begleitung.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Nattermann befasst sich intensiv mit dem Thema begleiteter Suizid oder Auch Freitodbegleitung genannt. Wir stellen unter dem Namen VitaExit auf einer separaten Webseite Informationen hierzu zur Verfügung.

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