0221/297 654 6 - rufen Sie uns an!  Brüsseler Platz 5-7, 50674 Köln
RAK Nattermann

Disziplinarverfahren gegen Beamte

Sie sind hier: Die Kanzlei » Aktuelles

polizei, polizeieinsatz, sicherheit, polizeiwagen, polizei, polizei, polizei, polizeieinsatz, polizeieinsatz, polizeieinsatz, polizeieinsatz, polizeieinsatz, polizeiwagen, polizeiwagen, polizeiwagen
Dirk Rudat Freitag, 20. Juni 2025 von Dirk Rudat

Disziplinarverfahren gegen Beamte – rechtliche Verteidigung und sachverständige Begleitung durch die Kanzlei Nattermann

Ein differenzierter Überblick über Verfahrensarten, gesetzliche Grundlagen und Verteidigungsstrategien aus anwaltlicher und gutachterlicher Sicht

Als Disziplinarverteidiger in der Kanzlei Nattermann sowie als sachverständiger Gutachter für Polizei- und Ordnungsrecht begleite ich seit vielen Jahren Beamte und Beamtinnen, die sich mit disziplinarrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen. Disziplinarverfahren unterscheiden sich grundlegend von Strafverfahren – sowohl im Verfahrensaufbau als auch in ihrer Zielsetzung. Ihre Auswirkungen auf die berufliche Zukunft sind jedoch oftmals gravierender. Deshalb ist eine rechtzeitige, fundierte Verteidigung nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch von entscheidender Bedeutung.

1. Rechtsgrundlagen: Disziplinarverfahren nach Bundes- und Landesrecht

Zunächst ist zu unterscheiden, ob das Verfahren auf Bundes- oder Landesrecht basiert. Beamte im Bundesdienst (z. B. Bundespolizei, Bundeszollverwaltung, Bundeswehrverwaltung) unterliegen dem Bundesdisziplinargesetz (BDG). Für Landesbeamte (z. B. Polizei NRW, Justizvollzug NRW, Lehrer im Landesdienst) gelten die jeweiligen Landesdisziplinargesetze – in Nordrhein-Westfalen beispielsweise das LDG NRW.

Gemeinsam ist sowohl dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) als auch den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen – wie etwa dem Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) – der Zweck, Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Während das Strafrecht auf die Ahndung eines gesellschaftlich relevanten Unrechts durch staatliche Strafe abzielt, verfolgt das Disziplinarrecht einen verwaltungsinternen Ordnungszweck: Es dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes sowie dem Erhalt des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum. Die disziplinarrechtliche Reaktion ist daher nicht strafcharakteristisch, sondern wird als Maßnahme zur Sicherung des dienstrechtlichen Verhältnisses verstanden.

Die Definition eines disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehens findet sich in § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte sowie § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der für Landesbeamte gilt und durch die jeweiligen Landesgesetze ergänzt wird. Danach begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Dienstvergehen können sowohl dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten betreffen, sofern letzteres das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise beeinträchtigt.

Ein häufig vorkommender und in der Praxis bedeutsamer Sonderfall ist das Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren. Wird gegen einen Beamten ein Strafverfahren eingeleitet – etwa wegen Körperverletzung, Nötigung im Straßenverkehr, Betrug oder Sexualdelikten –, so gilt regelmäßig der disziplinarrechtliche Grundsatz, dass das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt (ruhend gestellt) wird. Diese Vorgehensweise folgt aus dem Gedanken der Verfahrensökonomie und dient der Vermeidung widersprüchlicher Bewertungen ein und desselben Sachverhalts.

Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich insbesondere aus:

§ 22 Abs. 1 BDG: „Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann das Disziplinarverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.“

§ 20 Abs. 2 LDG NRW (sinngemäß): „Das Disziplinarverfahren kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein Strafverfahren ausgesetzt werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens für die Beurteilung des Dienstvergehens von Bedeutung ist.“

In der Praxis bedeutet dies, dass der Ausgang des Strafverfahrens häufig maßgeblichen Einfluss auf das disziplinarische Ermittlungs- oder Entscheidungsverhalten der Disziplinarbehörde hat. Ein freisprechendes Strafurteil kann disziplinarisch entlastende Wirkung entfalten, ist jedoch nicht zwingend bindend, da das Disziplinarrecht eine eigenständige rechtliche Würdigung des Sachverhalts erlaubt. Umgekehrt kann selbst bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 oder § 170 Abs. 2 StPO eine disziplinarrechtliche Sanktion erfolgen, wenn ein Pflichtverstoß dienstrechtlich nachgewiesen werden kann.

Gerade in solchen Konstellationen ist es entscheidend, frühzeitig strategisch auf beide Verfahrensebenen Einfluss zu nehmen – also sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich –, da Verteidigungslinien und Einlassungen in einem Verfahren Auswirkungen auf das andere entfalten können. Deshalb empfehle ich als Disziplinarverteidiger und Gutachter eine interdisziplinäre Begleitung, bei der die gesamte Verfahrensarchitektur berücksichtigt und abgestimmt wird.

2. Verfahrensformen: Behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren

Die Disziplinargesetze kennen sowohl behördliche als auch gerichtliche Disziplinarverfahren.

2.1 Behördliches Disziplinarverfahren (§§ 13 ff. BDG / §§ 17 ff. LDG NRW als Bsp.)

Das behördliche Verfahren wird vom Dienstherrn geführt.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Der Dienstvorgesetzte oder eine eigens benannte Ermittlungsführerin / ein Ermittlungsführer wird mit der Durchführung betraut.

  • Es gelten die Grundsätze des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 BDG) – also eine Pflicht zur objektiven Ermittlung sowohl belastender als auch entlastender Umstände.

  • Die betroffene Person erhält Gelegenheit zur Anhörung (§ 28 BDG / § 27 LDG NRW), Akteneinsicht und zur Stellungnahme.

Als Disziplinarverteidiger lege ich hier besonderen Wert auf eine frühzeitige Aktenanalyse und die Formulierung entlastender Tatsachen. Nicht selten gelingt es durch substanzielle Einlassung und fundierte Sachverhaltsdarstellung, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder eine mildere Maßnahme herbeizuführen.

2.2 Gerichtliches Disziplinarverfahren (§§ 54 ff. BDG / §§ 36 ff. LDG NRW)

Ein gerichtliches Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt oder das behördliche Verfahren nicht ausreicht. Zuständig ist das Verwaltungsgericht in Disziplinarsachen, das unter Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet. In diesen Verfahren ist meine Rolle sowohl die des Verteidigers als auch – je nach Konstellation – des Gutachters, um die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen oder die Verhältnismäßigkeit dienstlicher Maßnahmen vertieft zu würdigen.

3. Disziplinarmaßnahmen und deren Folgen

Die Bandbreite möglicher Maßnahmen unterscheidet sich in ihrer Intensität und Wirkung erheblich.

Typische disziplinarrechtliche Maßnahmen sind:

  • Verweis

  • Geldbuße / Kürzung der Bezüge

  • Zurückstufung im Amt

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • Bei Ruhestandsbeamten: Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts

Während mildere Maßnahmen verwaltungsintern ausgesprochen werden können, bedarf die Entfernung aus dem Dienst stets eines gerichtlichen Urteils (§ 9 BDG / § 5 LDG NRW). Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.

An dieser Stelle prüfe ich insbesondere:

  • Ob die Pflichtverletzung bewiesen ist,

  • Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt,

  • Und ob die Konsequenz verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes ist.

4. Meine Rolle als Verteidiger und Sachverständiger

Meine Tätigkeit besteht nicht nur in der rechtlichen Verteidigung. Vielmehr bin ich auch regelmäßig als Gutachter für hoheitliches Verwaltungshandeln tätig – insbesondere bei Polizeibeamten, die sich im Rahmen einer Amtshandlung gegen disziplinarische Vorwürfe verteidigen müssen.

In diesen Fällen untersuche ich unter Rückgriff auf die einschlägigen Vorschriften (z. B. §§ 8 ff., 34 ff. PolG NRW, § 23 BPolG, §§ 102 ff. StPO) die folgenden Aspekte:

  • Materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme (Eingriffsvoraussetzungen, Rechtsgrundlage, Tatbestandsmäßigkeit)

  • Formelle Ordnungsgemäßheit (Zuständigkeit, Dokumentation, Anhörung)

  • Verhältnismäßigkeit nach Art. 20 Abs. 3 GG

  • ggf. Einsatzspezifische Bewertung unter Berücksichtigung einsatztaktischer Erwägungen

Gerade bei Einsätzen mit Körperverletzungsvorwurf, Schusswaffengebrauch oder Durchsuchungsfehlern liegt der Schlüssel zur Entlastung oft in der fachlich fundierten Bewertung der Einsatzsituation – nicht in der bloßen rechtlichen Würdigung.

5. Typische Konstellationen und strategisches Vorgehen

Im Rahmen meiner Tätigkeit erlebe ich häufig wiederkehrende Konstellationen, z. B.:

  • Dienstliche Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten oder Kollegen, die zu Mobbingvorwürfen führen

  • Anzeigen wegen angeblicher Unverhältnismäßigkeit bei polizeilichem Einschreiten

  • Private Verfehlungen mit dienstlicher Relevanz (z. B. Alkohol, Nötigung im Straßenverkehr, Tätlichkeiten, Verletzung dienstlicher Anordnungen in Bezug auf fiskalisches Eigentum, etc.)

  • Pflichtwidrige Unterlassungen oder Organisationsversäumnisse

In all diesen Fällen analysiere ich gemeinsam mit dem Mandanten die Verfahrenslage, entwickle eine Verteidigungsstrategie und begleite alle Schritte – von der ersten Anhörung über Anträge auf Einstellung bis hin zur gerichtlichen Vertretung.

6. Fazit: Disziplinarverfahren brauchen juristische Führung und sachverständige Tiefe

Disziplinarverfahren sind keine „interne Nebensache“. Sie entscheiden über berufliche Existenzen. Ohne erfahrene Verteidigung drohen Beamten teils irreversible Konsequenzen – bis hin zum Verlust des Status, der Versorgung und der beruflichen Reputation.

Als Disziplinarverteidiger und Gutachter stehe ich Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, komplexe Sachverhalte klar aufzubereiten, dienstliches Handeln zu kontextualisieren und Verhältnismäßigkeit herzustellen.

Ich vertrete und berate bundesweit Beamte – insbesondere aus dem Polizeidienst, Justizvollzug und der Verwaltung – stets vertraulich, zielgerichtet und mit dem juristisch wie taktisch notwendigen Maß an Tiefenschärfe.

Lassen Sie uns über Ihren konkreten Fall sprechen – diskret, fundiert und lösungsorientiert. Sie erreichen mich über die Kanzlei Nattermann am Brüsseler Platz in Köln.

Kontaktieren Sie mich vertraulich und direkt.

Als Disziplinarverteidiger und sachverständiger Gutachter für Polizei-, Ordnungs- und Verwaltungsrecht berate ich Sie persönlich, diskret und fundiert – sei es im Vorfeld einer disziplinarischen Anhörung, während eines laufenden Verfahrens oder im Rahmen gerichtlicher Disziplinarklagen.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Verteidigungsstrategie entwickeln. Sie erreichen mich über die Kanzlei Nattermann telefonisch, per E-Mail oder über unsere sichere Mandantenkommunikation – schnell, lösungsorientiert und professionell.

Zu dem erreichen Sie mich auch unter:

www.rudat-consulting.de

Mehr News...

  • Dirk Rudat Freitag, 20. Juni 2025 von Dirk Rudat

    Disziplinarverfahren gegen Beamte – rechtliche Verteidigung und sachverständige Begleitung durch die Kanzlei Nattermann

    Ein differenzierter Überblick über Verfahrensarten, gesetzliche Grundlagen und Verteidigungsstrategien aus anwaltlicher und gutachterlicher Sicht

  • Christoph Nattermann Samstag, 14. Juni 2025 von Christoph Nattermann

    Berufung und Revision im Strafprozess

    Rechtsmittel nach einer Verurteilung: Unterschiede, Voraussetzungen und Chancen

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 11. Juni 2025 von Christoph Nattermann

    Sperrzeitverkürzung bei Fahrerlaubnisentzug

    Rechtliche Möglichkeiten zur Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a StGB

  • Christoph Nattermann Donnerstag, 19. Dezember 2024 von Christoph Nattermann

    Ihr Weg zur erfolgreichen MPU – Rechtliche Beratung und individuelle Vorbereitung durch die Kanzlei Christoph Nattermann

    MPU bestehen: Die besten Tipps für Ihre Vorbereitung

  • Christoph Nattermann Freitag, 13. Dezember 2024 von Christoph Nattermann

    Ihre MPU-Kanzlei in Köln – Kompetenz, Erfahrung und rechtliche Klarheit

    MPU 2024 Ein umfassender Leitfaden zu Neuerungen für unsere Mandanten und Partner

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 22. Mai 2024 von Christoph Nattermann

    THC-Abbau und Fahrfähigkeit: Rechtliche und medizinische Aspekte

  • Christoph Nattermann Donnerstag, 9. November 2023 von Christoph Nattermann

    Ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis: Keine Facharztbindung, aber hohe Anforderungen

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 8. November 2023 von Christoph Nattermann

    Kostenübernahme für Medizinal-Cannabis: Antragstellung und Verfahren

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 8. November 2023 von Christoph Nattermann

    Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und erhöhtem Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen

  • Christoph Nattermann Dienstag, 7. November 2023 von Christoph Nattermann

    Häufige Krankheitsbilder bei der Verschreibung von Medizinalcannabis

  • Christoph Nattermann Montag, 14. August 2023 von Christoph Nattermann

    Unfallflucht: Rechtliche Konsequenzen und die Frage der Bagatellschäden

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 9. August 2023 von Christoph Nattermann

    MPU ab 1,1 Promille: Aktuelle Rechtsprechung und ihre Auswirkungen

Rechtsanwaltskanzlei
Christoph Nattermann
Brüsseler Platz 5-7
D-50674 Köln

Gewaltschutz geht uns alle an!

Gewalt begegnet uns bei unserer Arbeit jeden Tag. Häufig sind wir mit den schlimmen Erlebnissen von Opfern konfrontiert. Wir sagen Schluss damit und empfehlen Gewaltschutzkurse. Die Beste Adresse in unserem Bundesland ist die nachfolgende! AK Gewaltschutz, wobei AK für Angelo Klein steht!

© Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann 2024 - Alle Rechte Vorbehalten
Webdesign von ONLINX Webdesign

 0221/297 654 6 - rufen Sie uns an!  Brüsseler Platz 5-7, 50674 Köln

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einstellungen