Disziplinarverfahren gegen Beamte


Disziplinarverfahren gegen Beamte – rechtliche Verteidigung und sachverständige Begleitung durch die Kanzlei Nattermann
Ein differenzierter Überblick über Verfahrensarten, gesetzliche Grundlagen und Verteidigungsstrategien aus anwaltlicher und gutachterlicher Sicht
Als Disziplinarverteidiger in der Kanzlei Nattermann sowie als sachverständiger Gutachter für Polizei- und Ordnungsrecht begleite ich seit vielen Jahren Beamte und Beamtinnen, die sich mit disziplinarrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen. Disziplinarverfahren unterscheiden sich grundlegend von Strafverfahren – sowohl im Verfahrensaufbau als auch in ihrer Zielsetzung. Ihre Auswirkungen auf die berufliche Zukunft sind jedoch oftmals gravierender. Deshalb ist eine rechtzeitige, fundierte Verteidigung nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch von entscheidender Bedeutung.
1. Rechtsgrundlagen: Disziplinarverfahren nach Bundes- und Landesrecht
Zunächst ist zu unterscheiden, ob das Verfahren auf Bundes- oder Landesrecht basiert. Beamte im Bundesdienst (z. B. Bundespolizei, Bundeszollverwaltung, Bundeswehrverwaltung) unterliegen dem Bundesdisziplinargesetz (BDG). Für Landesbeamte (z. B. Polizei NRW, Justizvollzug NRW, Lehrer im Landesdienst) gelten die jeweiligen Landesdisziplinargesetze – in Nordrhein-Westfalen beispielsweise das LDG NRW.
Gemeinsam ist sowohl dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) als auch den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen – wie etwa dem Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) – der Zweck, Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Während das Strafrecht auf die Ahndung eines gesellschaftlich relevanten Unrechts durch staatliche Strafe abzielt, verfolgt das Disziplinarrecht einen verwaltungsinternen Ordnungszweck: Es dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes sowie dem Erhalt des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum. Die disziplinarrechtliche Reaktion ist daher nicht strafcharakteristisch, sondern wird als Maßnahme zur Sicherung des dienstrechtlichen Verhältnisses verstanden.
Die Definition eines disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehens findet sich in § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte sowie § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der für Landesbeamte gilt und durch die jeweiligen Landesgesetze ergänzt wird. Danach begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Dienstvergehen können sowohl dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten betreffen, sofern letzteres das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise beeinträchtigt.
Ein häufig vorkommender und in der Praxis bedeutsamer Sonderfall ist das Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren. Wird gegen einen Beamten ein Strafverfahren eingeleitet – etwa wegen Körperverletzung, Nötigung im Straßenverkehr, Betrug oder Sexualdelikten –, so gilt regelmäßig der disziplinarrechtliche Grundsatz, dass das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt (ruhend gestellt) wird. Diese Vorgehensweise folgt aus dem Gedanken der Verfahrensökonomie und dient der Vermeidung widersprüchlicher Bewertungen ein und desselben Sachverhalts.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich insbesondere aus:
• § 22 Abs. 1 BDG: „Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann das Disziplinarverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.“
• § 20 Abs. 2 LDG NRW (sinngemäß): „Das Disziplinarverfahren kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein Strafverfahren ausgesetzt werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens für die Beurteilung des Dienstvergehens von Bedeutung ist.“
In der Praxis bedeutet dies, dass der Ausgang des Strafverfahrens häufig maßgeblichen Einfluss auf das disziplinarische Ermittlungs- oder Entscheidungsverhalten der Disziplinarbehörde hat. Ein freisprechendes Strafurteil kann disziplinarisch entlastende Wirkung entfalten, ist jedoch nicht zwingend bindend, da das Disziplinarrecht eine eigenständige rechtliche Würdigung des Sachverhalts erlaubt. Umgekehrt kann selbst bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 oder § 170 Abs. 2 StPO eine disziplinarrechtliche Sanktion erfolgen, wenn ein Pflichtverstoß dienstrechtlich nachgewiesen werden kann.
Gerade in solchen Konstellationen ist es entscheidend, frühzeitig strategisch auf beide Verfahrensebenen Einfluss zu nehmen – also sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich –, da Verteidigungslinien und Einlassungen in einem Verfahren Auswirkungen auf das andere entfalten können. Deshalb empfehle ich als Disziplinarverteidiger und Gutachter eine interdisziplinäre Begleitung, bei der die gesamte Verfahrensarchitektur berücksichtigt und abgestimmt wird.
2. Verfahrensformen: Behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren
Die Disziplinargesetze kennen sowohl behördliche als auch gerichtliche Disziplinarverfahren.
2.1 Behördliches Disziplinarverfahren (§§ 13 ff. BDG / §§ 17 ff. LDG NRW als Bsp.)
Das behördliche Verfahren wird vom Dienstherrn geführt.
In der Praxis bedeutet dies:
Der Dienstvorgesetzte oder eine eigens benannte Ermittlungsführerin / ein Ermittlungsführer wird mit der Durchführung betraut.
Es gelten die Grundsätze des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 BDG) – also eine Pflicht zur objektiven Ermittlung sowohl belastender als auch entlastender Umstände.
Die betroffene Person erhält Gelegenheit zur Anhörung (§ 28 BDG / § 27 LDG NRW), Akteneinsicht und zur Stellungnahme.
Als Disziplinarverteidiger lege ich hier besonderen Wert auf eine frühzeitige Aktenanalyse und die Formulierung entlastender Tatsachen. Nicht selten gelingt es durch substanzielle Einlassung und fundierte Sachverhaltsdarstellung, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder eine mildere Maßnahme herbeizuführen.
2.2 Gerichtliches Disziplinarverfahren (§§ 54 ff. BDG / §§ 36 ff. LDG NRW)
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt oder das behördliche Verfahren nicht ausreicht. Zuständig ist das Verwaltungsgericht in Disziplinarsachen, das unter Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet. In diesen Verfahren ist meine Rolle sowohl die des Verteidigers als auch – je nach Konstellation – des Gutachters, um die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen oder die Verhältnismäßigkeit dienstlicher Maßnahmen vertieft zu würdigen.
3. Disziplinarmaßnahmen und deren Folgen
Die Bandbreite möglicher Maßnahmen unterscheidet sich in ihrer Intensität und Wirkung erheblich.
Typische disziplinarrechtliche Maßnahmen sind:
Verweis
Geldbuße / Kürzung der Bezüge
Zurückstufung im Amt
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Bei Ruhestandsbeamten: Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts
Während mildere Maßnahmen verwaltungsintern ausgesprochen werden können, bedarf die Entfernung aus dem Dienst stets eines gerichtlichen Urteils (§ 9 BDG / § 5 LDG NRW). Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.
An dieser Stelle prüfe ich insbesondere:
Ob die Pflichtverletzung bewiesen ist,
Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt,
Und ob die Konsequenz verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes ist.
4. Meine Rolle als Verteidiger und Sachverständiger
Meine Tätigkeit besteht nicht nur in der rechtlichen Verteidigung. Vielmehr bin ich auch regelmäßig als Gutachter für hoheitliches Verwaltungshandeln tätig – insbesondere bei Polizeibeamten, die sich im Rahmen einer Amtshandlung gegen disziplinarische Vorwürfe verteidigen müssen.
In diesen Fällen untersuche ich unter Rückgriff auf die einschlägigen Vorschriften (z. B. §§ 8 ff., 34 ff. PolG NRW, § 23 BPolG, §§ 102 ff. StPO) die folgenden Aspekte:
Materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme (Eingriffsvoraussetzungen, Rechtsgrundlage, Tatbestandsmäßigkeit)
Formelle Ordnungsgemäßheit (Zuständigkeit, Dokumentation, Anhörung)
Verhältnismäßigkeit nach Art. 20 Abs. 3 GG
ggf. Einsatzspezifische Bewertung unter Berücksichtigung einsatztaktischer Erwägungen
Gerade bei Einsätzen mit Körperverletzungsvorwurf, Schusswaffengebrauch oder Durchsuchungsfehlern liegt der Schlüssel zur Entlastung oft in der fachlich fundierten Bewertung der Einsatzsituation – nicht in der bloßen rechtlichen Würdigung.
5. Typische Konstellationen und strategisches Vorgehen
Im Rahmen meiner Tätigkeit erlebe ich häufig wiederkehrende Konstellationen, z. B.:
Dienstliche Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten oder Kollegen, die zu Mobbingvorwürfen führen
Anzeigen wegen angeblicher Unverhältnismäßigkeit bei polizeilichem Einschreiten
Private Verfehlungen mit dienstlicher Relevanz (z. B. Alkohol, Nötigung im Straßenverkehr, Tätlichkeiten, Verletzung dienstlicher Anordnungen in Bezug auf fiskalisches Eigentum, etc.)
Pflichtwidrige Unterlassungen oder Organisationsversäumnisse
In all diesen Fällen analysiere ich gemeinsam mit dem Mandanten die Verfahrenslage, entwickle eine Verteidigungsstrategie und begleite alle Schritte – von der ersten Anhörung über Anträge auf Einstellung bis hin zur gerichtlichen Vertretung.
6. Fazit: Disziplinarverfahren brauchen juristische Führung und sachverständige Tiefe
Disziplinarverfahren sind keine „interne Nebensache“. Sie entscheiden über berufliche Existenzen. Ohne erfahrene Verteidigung drohen Beamten teils irreversible Konsequenzen – bis hin zum Verlust des Status, der Versorgung und der beruflichen Reputation.
Als Disziplinarverteidiger und Gutachter stehe ich Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, komplexe Sachverhalte klar aufzubereiten, dienstliches Handeln zu kontextualisieren und Verhältnismäßigkeit herzustellen.
Ich vertrete und berate bundesweit Beamte – insbesondere aus dem Polizeidienst, Justizvollzug und der Verwaltung – stets vertraulich, zielgerichtet und mit dem juristisch wie taktisch notwendigen Maß an Tiefenschärfe.
Lassen Sie uns über Ihren konkreten Fall sprechen – diskret, fundiert und lösungsorientiert. Sie erreichen mich über die Kanzlei Nattermann am Brüsseler Platz in Köln.
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Als Disziplinarverteidiger und sachverständiger Gutachter für Polizei-, Ordnungs- und Verwaltungsrecht berate ich Sie persönlich, diskret und fundiert – sei es im Vorfeld einer disziplinarischen Anhörung, während eines laufenden Verfahrens oder im Rahmen gerichtlicher Disziplinarklagen.
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