Sperrzeitverkürzung §69a StGB
Mittwoch, 11. Juni 2025 von Christoph Nattermann Sperrzeitverkürzung bei Fahrerlaubnisentzug
Rechtliche Möglichkeiten zur Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a StGB
Wird einem Kraftfahrzeugführer wegen einer Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet das Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB regelmäßig eine sogenannte Sperrfrist an. Während dieser Zeit darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Sperrfrist kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden, wenn eine günstige Prognose für die künftige Verkehrsteilnahme besteht. Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und die praktische Vorgehensweise zur Verkürzung einer Sperrzeit.
1. Gesetzliche Grundlage der Sperrfrist
Nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt das Strafgericht im Urteil, für welche Dauer der Verurteilte keine neue Fahrerlaubnis erteilt bekommen darf. Diese Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), in besonders schweren Fällen kann auch eine unbefristete Sperre angeordnet werden (§ 69a Abs. 5 StGB).
Der Zweck der Sperrfrist liegt in der präventiven Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine Maßnahme mit spezialpräventivem Charakter. Ziel ist es, den Betroffenen zunächst aus dem Straßenverkehr herauszunehmen und ihm erst dann wieder Zugang zu gewähren, wenn keine Gefährdung mehr besteht.
2. Möglichkeit der Sperrzeitverkürzung (§ 69a Abs. 7 StGB)
Die Möglichkeit, die ursprünglich festgesetzte Sperrfrist zu verkürzen, ist in § 69a Abs. 7 StGB geregelt. Danach kann das Gericht nachträglich die Sperrfrist aufheben oder abkürzen, wenn „Grund zu der Annahme besteht, dass der Zweck der Maßregel erreicht ist“.
Das bedeutet: Wenn der Verurteilte nachweist, dass von ihm keine Gefahr mehr für den Straßenverkehr ausgeht, kann auf Antrag eine Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Sperrfrist getroffen werden.
2.1 Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung
Zeitlicher Ablauf: Die Sperrfrist muss mindestens drei Monate gewährt worden sein (§ 69a Abs. 7 Satz 1 StGB). Vor Ablauf dieser Frist ist eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich.
Glaubhafte Verhaltensänderung: Der Antragsteller muss durch Tatsachen belegen, dass er sich verkehrsrechtlich zuverlässig verhält.
Dazu zählen u. a.:
• Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung oder einem Fahreignungsseminar,
• absolvierte MPU mit positivem Gutachten,
• längere Abstinenznachweise bei alkohol- oder drogenbedingten Delikten,
• glaubhafte Reue und Schadenswiedergutmachung.
Diese Maßnahmen müssen in ihrer Gesamtschau eine positive Prognose erlauben, dass sich ein vergleichbares Fehlverhalten in Zukunft nicht wiederholt.
3. Verfahrensweise
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle an das Urteilsgericht zu richten. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 StPO die Vollstreckungskammer. Es findet in der Regel kein förmlicher Anhörungstermin statt, sondern eine Entscheidung nach Aktenlage.
Dem Antrag sollten aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, etwa:
Teilnahmebescheinigung eines Seminars oder Gutachtens,
ärztliche oder psychologische Stellungnahmen,
Bestätigungen über Abstinenz oder Therapie,
ggf. eidesstattliche Versicherungen zum Lebenswandel.
Eine anwaltliche Antragstellung ist nicht zwingend erforderlich, aber zur fundierten Darlegung der Prognoseelemente empfehlenswert.
4. Entscheidung des Gerichts
Die Sperrzeitverkürzung erfolgt durch förmlichen Beschluss des Gerichts. Wird dem Antrag stattgegeben, hebt das Gericht die Sperrfrist vollständig oder teilweise auf. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 StPO analog), wohl aber kann der Antrag wiederholt gestellt werden, sofern neue Tatsachen vorgetragen werden.
5. Praxisrelevante Hinweise
Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen sind entscheidend.
Frühzeitige Verhaltensänderungen (Therapie, Abstinenz) haben hohe Überzeugungskraft.
Die MPU ist nicht immer zwingend, aber in alkohol- oder drogenbedingten Fällen regelmäßig erwartet.
Auch bei „Ersttätern“ kann eine Sperrzeitverkürzung in Betracht kommen, wenn die Einsichtsfähigkeit dokumentiert wird.
6. Fazit
Die Sperrzeitverkürzung ist ein wichtiges Instrument, um trotz einer Verurteilung schneller wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen – vorausgesetzt, der Betroffene zeigt ernsthafte und glaubhafte Bemühungen um Besserung. Wer sich frühzeitig um eine umfassende Vorbereitung bemüht und die gerichtlichen Anforderungen erfüllt, hat reale Chancen, vor Ablauf der Sperrfrist wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
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