0221/297 654 6 - rufen Sie uns an!  Brüsseler Platz 5-7, 50674 Köln
RAK Nattermann

Sperrzeitverkürzung §69a StGB

Sie sind hier: Die Kanzlei » Aktuelles

bücherschrank, kanzlei, anwalt, gesetzbücher, ordnung, paragraphen, recht, jura, paragrafenwald, kanzlei, anwalt, ordnung, recht, recht, recht, recht, recht, jura
Christoph Nattermann Mittwoch, 11. Juni 2025 von Christoph Nattermann

Sperrzeitverkürzung bei Fahrerlaubnisentzug

Rechtliche Möglichkeiten zur Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a StGB

Wird einem Kraftfahrzeugführer wegen einer Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet das Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB regelmäßig eine sogenannte Sperrfrist an. Während dieser Zeit darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Sperrfrist kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden, wenn eine günstige Prognose für die künftige Verkehrsteilnahme besteht. Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und die praktische Vorgehensweise zur Verkürzung einer Sperrzeit.

1. Gesetzliche Grundlage der Sperrfrist

Nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt das Strafgericht im Urteil, für welche Dauer der Verurteilte keine neue Fahrerlaubnis erteilt bekommen darf. Diese Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), in besonders schweren Fällen kann auch eine unbefristete Sperre angeordnet werden (§ 69a Abs. 5 StGB).

Der Zweck der Sperrfrist liegt in der präventiven Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine Maßnahme mit spezialpräventivem Charakter. Ziel ist es, den Betroffenen zunächst aus dem Straßenverkehr herauszunehmen und ihm erst dann wieder Zugang zu gewähren, wenn keine Gefährdung mehr besteht.

2. Möglichkeit der Sperrzeitverkürzung (§ 69a Abs. 7 StGB)

Die Möglichkeit, die ursprünglich festgesetzte Sperrfrist zu verkürzen, ist in § 69a Abs. 7 StGB geregelt. Danach kann das Gericht nachträglich die Sperrfrist aufheben oder abkürzen, wenn „Grund zu der Annahme besteht, dass der Zweck der Maßregel erreicht ist“.

Das bedeutet: Wenn der Verurteilte nachweist, dass von ihm keine Gefahr mehr für den Straßenverkehr ausgeht, kann auf Antrag eine Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Sperrfrist getroffen werden.

2.1 Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung

  • Zeitlicher Ablauf: Die Sperrfrist muss mindestens drei Monate gewährt worden sein (§ 69a Abs. 7 Satz 1 StGB). Vor Ablauf dieser Frist ist eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich.

  • Glaubhafte Verhaltensänderung: Der Antragsteller muss durch Tatsachen belegen, dass er sich verkehrsrechtlich zuverlässig verhält.

    Dazu zählen u. a.:

    • Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung oder einem Fahreignungsseminar,
    • absolvierte MPU mit positivem Gutachten,
    • längere Abstinenznachweise bei alkohol- oder drogenbedingten Delikten,
    • glaubhafte Reue und Schadenswiedergutmachung.

Diese Maßnahmen müssen in ihrer Gesamtschau eine positive Prognose erlauben, dass sich ein vergleichbares Fehlverhalten in Zukunft nicht wiederholt.

3. Verfahrensweise

Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle an das Urteilsgericht zu richten. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 StPO die Vollstreckungskammer. Es findet in der Regel kein förmlicher Anhörungstermin statt, sondern eine Entscheidung nach Aktenlage.

Dem Antrag sollten aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, etwa:

  • Teilnahmebescheinigung eines Seminars oder Gutachtens,

  • ärztliche oder psychologische Stellungnahmen,

  • Bestätigungen über Abstinenz oder Therapie,

  • ggf. eidesstattliche Versicherungen zum Lebenswandel.

Eine anwaltliche Antragstellung ist nicht zwingend erforderlich, aber zur fundierten Darlegung der Prognoseelemente empfehlenswert.

4. Entscheidung des Gerichts

Die Sperrzeitverkürzung erfolgt durch förmlichen Beschluss des Gerichts. Wird dem Antrag stattgegeben, hebt das Gericht die Sperrfrist vollständig oder teilweise auf. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 StPO analog), wohl aber kann der Antrag wiederholt gestellt werden, sofern neue Tatsachen vorgetragen werden.

5. Praxisrelevante Hinweise

  • Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen sind entscheidend.

  • Frühzeitige Verhaltensänderungen (Therapie, Abstinenz) haben hohe Überzeugungskraft.

  • Die MPU ist nicht immer zwingend, aber in alkohol- oder drogenbedingten Fällen regelmäßig erwartet.

  • Auch bei „Ersttätern“ kann eine Sperrzeitverkürzung in Betracht kommen, wenn die Einsichtsfähigkeit dokumentiert wird.

6. Fazit

Die Sperrzeitverkürzung ist ein wichtiges Instrument, um trotz einer Verurteilung schneller wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen – vorausgesetzt, der Betroffene zeigt ernsthafte und glaubhafte Bemühungen um Besserung. Wer sich frühzeitig um eine umfassende Vorbereitung bemüht und die gerichtlichen Anforderungen erfüllt, hat reale Chancen, vor Ablauf der Sperrfrist wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Ihr Kontakt zu uns ist Ihre Chance auf Verkürzung

Ich und mein Team der Kanzlei Christoph Nattermann verfügen über umfangreiche Erfahrung im Bereich der Sperrzeitverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB und haben bereits zahlreiche Mandantinnen und Mandanten erfolgreich bei der Wiedererlangung ihrer Fahrerlaubnis begleitet. Mit juristischem Fingerspitzengefühl, fundierter Kenntnis der gerichtlichen Anforderungen und individueller Fallanalyse unterstützen wir Sie dabei, Ihre Erfolgschancen entscheidend zu verbessern.

Rufen Sie uns gerne an, um sich in einem vertraulichen Gespräch rechtlich beraten zu lassen und gemeinsam eine Strategie zur frühzeitigen Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis zu entwickeln.

Mehr News...

  • Christian Meusel Verkehrstherapeut Freitag, 31. Oktober 2025 von Christian Meusel Verkehrstherapeut

    Aktualisierte Rahmenbedingungen für die medizinisch-psychologische Untersuchung

    Neue Beurteilungskriterien für die MPU – wichtige Änderungen ab 2025/2026

  • Dirk Rudat Donnerstag, 30. Oktober 2025 von Dirk Rudat

    Frau Reusmann und Herr Meusel sind auf dem neusten Stand

    Fachliche Exzellenz durch kontinuierliche Fortbildung – Die Kanzlei Christoph Nattermann als Garant höchster Qualität in der MPU-Vorbereitung

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 3. September 2025 von Christoph Nattermann

    Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende - Vorsicht vor unseriösen Anbietern!

    VitaExit

  • Christoph Nattermann Freitag, 18. Juli 2025 von Christoph Nattermann

    Neue Anforderungen, Fallstricke und Strategien zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

    MPU 2025:

  • Christoph Nattermann Montag, 14. Juli 2025 von Christoph Nattermann

    Relevanz für Führerschein, MPU und Strafverfahren

    Änderungen im Verkehrsrecht 2025:

  • Dirk Rudat Mittwoch, 9. Juli 2025 von Dirk Rudat

    Disziplinarverfahren gegen Beamte – rechtliche Verteidigung und sachverständige Begleitung durch die Kanzlei Nattermann

    Ein differenzierter Überblick über Verfahrensarten, gesetzliche Grundlagen und Verteidigungsstrategien aus anwaltlicher und gutachterlicher Sicht

  • Dirk Rudat Samstag, 14. Juni 2025 von Dirk Rudat

    Berufung und Revision im Strafprozess

    Rechtsmittel nach einer Verurteilung: Unterschiede, Voraussetzungen und Chancen

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 11. Juni 2025 von Christoph Nattermann

    Sperrzeitverkürzung bei Fahrerlaubnisentzug

    Rechtliche Möglichkeiten zur Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a StGB

  • Christoph Nattermann Donnerstag, 19. Dezember 2024 von Christoph Nattermann

    Ihr Weg zur erfolgreichen MPU – Rechtliche Beratung und individuelle Vorbereitung durch die Kanzlei Christoph Nattermann

    MPU bestehen: Die besten Tipps für Ihre Vorbereitung

  • Christoph Nattermann Freitag, 13. Dezember 2024 von Christoph Nattermann

    Ihre MPU-Kanzlei in Köln – Kompetenz, Erfahrung und rechtliche Klarheit

    MPU 2024 Ein umfassender Leitfaden zu Neuerungen für unsere Mandanten und Partner

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 22. Mai 2024 von Christoph Nattermann

    THC-Abbau und Fahrfähigkeit: Rechtliche und medizinische Aspekte

  • Christoph Nattermann Donnerstag, 9. November 2023 von Christoph Nattermann

    Ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis: Keine Facharztbindung, aber hohe Anforderungen

Rechtsanwaltskanzlei
Christoph Nattermann
Brüsseler Platz 5-7
D-50674 Köln


VitaExit

Die Rechtsanwaltskanzlei Nattermann befasst sich intensiv mit dem Thema begleiteter Suizid oder Auch Freitodbegleitung genannt. Wir stellen unter dem Namen VitaExit auf einer separaten Webseite Informationen hierzu zur Verfügung.

Gewaltschutz geht uns alle an!

Gewalt begegnet uns bei unserer Arbeit jeden Tag. Häufig sind wir mit den schlimmen Erlebnissen von Opfern konfrontiert. Wir sagen Schluss damit und empfehlen Gewaltschutzkurse. Die Beste Adresse in unserem Bundesland ist die nachfolgende! AK Gewaltschutz, wobei AK für Angelo Klein steht!

© Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann 2024 - Alle Rechte Vorbehalten
Webdesign von ONLINX Webdesign

 0221/297 654 6 - rufen Sie uns an!  Brüsseler Platz 5-7, 50674 Köln

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einstellungen