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Berufung und Revision im Strafprozess

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Christoph Nattermann Samstag, 14. Juni 2025 von Christoph Nattermann

Berufung und Revision im Strafprozess

Rechtsmittel nach einer Verurteilung: Unterschiede, Voraussetzungen und Chancen

Wer durch ein Strafgericht verurteilt wurde, muss das Urteil nicht immer hinnehmen. Das deutsche Strafprozessrecht kennt mit der Berufung und der Revision zwei wichtige Rechtsmittel, mit denen sich ein Urteil überprüfen und gegebenenfalls aufheben oder ändern lässt. Beide Rechtsmittel haben unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungsweisen. Der folgende Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die gesetzliche Grundlage, die Unterschiede, die Erfolgsaussichten und das richtige Vorgehen.

1. Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung

Die Berufung und die Revision sind in den §§ 312 ff. (Berufung) sowie §§ 333 ff. (Revision) der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Beide Rechtsmittel dienen der gerichtlichen Kontrolle eines Urteils, verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele:

  • Die Berufung richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts (§ 312 StPO) und ermöglicht eine vollständige neue Tatsachen- und Rechtsprüfung (§ 327 StPO).

  • Die Revision dient in erster Linie der rechtlichen Überprüfung eines Urteils, das entweder vom Landgericht (in erster Instanz) oder vom Amtsgericht erlassen wurde (§ 333 StPO), und ist auf Rechtsfehler beschränkt (§ 337 StPO).

Beide Verfahren zielen darauf ab, Fehlentscheidungen zu korrigieren und die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens zu sichern.

2. Die Berufung: Neue Tatsachen und neue Würdigung

2.1 Zulässigkeit und Frist

Die Berufung ist gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts zulässig (§ 312 StPO), also bei Verurteilungen durch den Strafrichter oder Schöffengericht. Die Berufungsfrist beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils (§ 314 StPO). Die Berufung ist bei dem Gericht einzulegen, das das Urteil erlassen hat.

2.2 Umfang der Prüfung

Das zuständige Berufungsgericht – in der Regel die kleine Strafkammer des Landgerichts – führt eine vollständige neue Hauptverhandlung durch (§ 327 StPO). Neue Beweisanträge, abweichende Sachverhaltsdarstellungen oder ergänzende Einlassungen des Angeklagten können eingebracht werden. Der Sachverhalt wird noch einmal umfassend aufgeklärt und gewürdigt.

3. Die Revision: Beschränkung auf Rechtsfehler

3.1 Zulässigkeit und Frist

Die Revision ist bei Urteilen des Landgerichts in erster Instanz oder unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Urteilen des Amtsgerichts statthaft (§ 333 StPO). Auch hier gilt eine Frist von einer Woche zur Einlegung (§ 341 StPO) und von einem Monat zur Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO).

3.2 Prüfungsumfang

Die Revision prüft ausschließlich Rechtsfragen. Es geht also nicht darum, ob ein Zeuge glaubwürdiger oder eine Beweislage überzeugender war – sondern ob das Gericht Verfahrensregeln verletzt oder Rechtsnormen fehlerhaft angewendet hat.

Prüfbar sind insbesondere:

  • Verfahrensmängel (z. B. Verletzung der Aufklärungspflicht, Ablehnung unzulässiger Beweisanträge, § 244 StPO),

  • materielle Rechtsfehler (z. B. falsche Subsumtion, fehlerhafte Strafzumessung),

  • Verstöße gegen das rechtliche Gehör oder die Öffentlichkeitspflicht.

Die Prüfung erfolgt durch das Revisionsgericht – je nach Instanz das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof (BGH) (§§ 121 ff. GVG).

4. Erfolgsaussichten und taktische Überlegungen

Die Berufung bietet regelmäßig höhere Erfolgschancen, da hier die Tatsachenlage erneut überprüft werden kann. Auch eine veränderte Beweislage oder neue Argumente können eingebracht werden.

Die Revision ist formaler und strenger, bietet aber bei nachweisbaren Verfahrensfehlern oder rechtswidriger Rechtsanwendung die Möglichkeit, ein Urteil aufzuheben oder zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Besonders bei gravierenden Eingriffen in Grundrechte (z. B. Missachtung des Zweifelsgrundsatzes) kann die Revision sehr wirksam sein.

Ein sorgfältig ausgearbeiteter Revisionsbegründungsschriftsatz ist dabei zwingend erforderlich, um Erfolg zu haben. Pauschale Rügen führen meist zur Verwerfung (§ 349 Abs. 2 StPO).

5. Kombination und Wechselwirkung

In bestimmten Fällen ist auch ein Wechsel zwischen Berufung und Revision zulässig, etwa wenn der Angeklagte die Berufung auf das Strafmaß beschränkt und nur noch rechtliche Fehler geltend macht.

Wird die Berufung zurückgenommen oder verworfen, kann in der Regel keine Revision mehr eingelegt werden (§ 312 StPO analog). Es ist daher anwaltlich zu prüfen, welches Rechtsmittel strategisch sinnvoller erscheint – insbesondere im Lichte der Beweislage und der rechtlichen Angriffsflächen.

6. Fazit

Die Berufung und Revision sind unverzichtbare Mittel der rechtlichen Verteidigung und sichern die Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung. Welche der beiden Varianten im konkreten Fall die bessere Wahl ist, hängt von der Beweislage, den rechtlichen Besonderheiten und dem Verfahrensverlauf ab.

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Ich, Rechtsanwalt Christoph Nattermann und mein Team der Kanzlei Nattermann in Köln verfügen über fundierte Erfahrung in der Berufungs- und Revisionsführung im Strafrecht. Wir prüfen für Sie eingehend das Urteil und den Verfahrensgang und beraten Sie strategisch und fachlich kompetent zur Wahl und Begründung des richtigen Rechtsmittels.

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