Neue Beurteilungskriterien für die MPU – wichtige Änderungen ab 2025/2026
Freitag, 31. Oktober 2025 von Christian Meusel Verkehrstherapeut Aktualisierte Rahmenbedingungen für die medizinisch-psychologische Untersuchung
Neue Beurteilungskriterien für die MPU – wichtige Änderungen ab 2025/2026
Die Begutachtung der Fahreignung im Rahmen der Medizinisch‑Psychologische Untersuchung (MPU) unterliegt fortlaufenden fachlichen und rechtlichen Entwicklungen. Mit der angekündigten 5. Auflage der Beurteilungskriterien zur MPU, deren Veröffentlichung Ende 2025 bis Anfang 2026 erwartet wird, treten entscheidende Neuerungen in Kraft, die insbesondere die Bereiche Alkohol- und Drogenabstinenznachweise sowie die Bewertung des Cannabis-Konsums betreffen. Diese Änderungen sind für Betroffene von erheblichen Relevanz – zugleich erhöhen sie die Anforderungen an eine professionelle, fundierte und strategisch vorbereitete Begleitung durch eine spezialisierte Kanzlei.
Im Folgenden werden die wichtigen Neuerungen im Überblick dargestellt, ihre Auswirkungen auf die MPU-Vorbereitung erläutert und aufgezeigt, wie eine erfahrene Kanzlei – wie z. B. die von Herrn Christoph Nattermann vertretene – hier kompetent und auf höchstem Niveau agiert.
1. Hintergrund: Warum eine neue Auflage der Beurteilungskriterien?
Die Beurteilungskriterien zur MPU dienen dem Ziel, eine nachvollziehbare, wissenschaftlich fundierte und rechtssichere Bewertung der Fahreignung von Personen vorzunehmen, bei denen aufgrund von Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten eine Begutachtung erforderlich wird. Bereits in der 4. Auflage wurden wesentliche Änderungen vorgenommen – etwa durch verbindliche Chemisch-Toxikologische Untersuchungskriterien (CTU-Kriterien) und präzisierte Nachweisgrenzen. Die nun angekündigte 5. Auflage reflektiert neue wissenschaftliche Erkenntnisse, sich wandelnde Konsummuster, sowie eine stärker individualisierte Begutachtungslogik.
Diese Entwicklungen bedeuten für Beratende, Gutachter und betroffene Klienten: Ein erhöhtes Maß an fachlicher Vorbereitung, eine präzise Nachweisstrategie und eine frühzeitige Planung sind unerlässlich, um positive MPU-Ergebnisse zu erreichen. Die Kanzlei von Herrn Nattermann ist in diesem Kontext als spezialisierte Einheit mit interdisziplinärer Ausrichtung (rechtlich & verkehrstherapeutisch) im Vorteil.
2.1 EtG-Haaranalyse – strengere Grenzwerte
Eine markante Änderung betrifft die Analyse von Ethylglucuronid (EtG) im Haar. Nach bisher verbreiteter Praxis galten bestimmte Grenzwerte als nachweisarm oder abstinenzbelegend. Mit der neuen Auflage ist eine Senkung des Grenzwertes von 7 pg/mg auf 5 pg/mg im Gespräch – damit werden bereits geringere Alkoholmengen erfasst und bewertet. Diese verschärfte Schwelle ist Ausdruck der erhöhten Anforderungen an den Abstinenznachweis und verdeutlicht, dass eine lückenlose, dokumentierte Abstinenzphase noch wichtiger wird.
Während verlässliche öffentliche Quellen einen solchen konkreten Grenzwert-Wechsel noch nicht flächendeckend belegen, deutet die Fachliteratur auf eine zunehmende Sensitivität der Analysen hin. So weist z. B. ein Laborinformationsblatt darauf hin, dass für Alkohol (EtG) im Haar nach drei Monaten ein Grenzwert von „5–6 pg/mg“ diskutiert wird.
Für die Vorbereitung ist damit folgendes zu beachten:
Beginn einer vollständigen Alkoholabstinenz möglichst früh.
Auswahl eines akkreditierten Labors mit Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17025.
Sorgfältige Dokumentation der Haarlänge, Struktur und sonstiger Begleitumstände (Chemische Behandlungen, Färbungen etc.).
Vermeidung jeglichen Alkoholkonsums oder alkoholhaltiger Substanzen (auch in Lebensmitteln, Produkten etc.).
2.2 PEth – neue Nachweismöglichkeit bei Alkohol
Ein weiterer signifikanter Wendepunkt betrifft die Einführung des Phosphatidylethanol (PEth)-Nachweises im Blut als anerkanntes Verfahren bei der MPU-Begutachtung. Damit steht neben Urin- und Haaranalysen eine zusätzliche, praxisnahe Alternative zur Verfügung, die in bestimmten Konstellationen Vorteile bieten kann (z. B. bei kurzen Nachweiszeiträumen oder speziellen Abstinenzverläufen). Fachtexte verzeichnen bereits die Nutzung von PEth als „Bluttest“ zur Abstinenzkontrolle.
Für die Vorbereitung gilt: Ein strategisches Abstinenzprogramm sollte frühzeitig die Möglichkeit der PEth-Messung prüfen – insbesondere dort, wo Haaranalysen nicht optimal sind (z. B. kurze Haare, häufige chemische Behandlung). Auch hier gilt: Der Dienstleister (Labor) und die Begleitung durch die Kanzlei müssen sicherstellen, dass das Verfahren forensisch verwertbar ist und den Begutachtungskriterien genügt.
2.3 Cannabis – komplexere Bewertung
Auch im Bereich des Konsums von Δ‑9‑Tetrahydrocannabinol (THC) bzw. Cannabis drohen gravierende Änderungen: Die neuen Kriterien orientieren sich stärker an der aktuellen Gesetzeslage (z. B. hinsichtlich Legalisierungstendenzen, Nachwuchsverbrauchsmustern) sowie an wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Konsumverhalten und Risiko. Bereits jetzt wird von Anforderungen berichtet, dass Abstinenzzeiten von bis zu 15 Monaten notwendig sein können.
In der Vorbereitung heißt das: Die individuelle Konsumgeschichte wird intensiver geprüft. Gutachter legen künftig vermehrt Wert auf dauerhafte Verhaltensänderung, nachweisbare Abstinenz und Verhaltens- bzw. Lebensstilmodifikation. Eine bloße Reduktion des Konsums wird nicht mehr ausreichen – entscheidend ist eine stabile, nachvollziehbare Eigenregulation im Alltag.
2.4 Selbstregulation und Verhaltensänderung
Die 5. Auflage stärkt die Bedeutung der sogenannten Verhaltens- und Einstellungsprüfung: Neben dem Abstinenznachweis wird künftig die Fähigkeit zur Selbstregulation, Motivation zur Verhaltensänderung sowie nachhaltige Lebensstilveränderung stärker bewertet. Mandanten müssen plausibel darlegen, wie sie Risiken erkennen, steuern und vermeiden. Das setzt frühzeitige psychologische Vorbereitung, Dokumentation (z. B. Tagebücher, Reflexion) und konsequente Umsetzung voraus.
2.5 Längere Abstinenznachweise
Mit Blick auf die genannten Änderungen ist bereits erkennbar, dass längere Nachweiszeiträume für Abstinenzprogramme gefordert werden können – teilweise bis 15 Monate. Damit ergeben sich erhöhte Anforderungen an Planung und Durchführung: Eine frühzeitige Abstinenzphase, regelmäßige Kontrollen und konsequente Dokumentation sind unabdingbar.
3. Auswirkungen auf die MPU-Vorbereitung
Die genannten Neuerungen führen insgesamt zu einer Verschiebung der Anforderungen bei der MPU-Vorbereitung:
Nicht mehr genügt eine auf das Delikt bzw. den Konsum bezogene Standardvorbereitung – vielmehr ist ein ganzheitliches, strategisches Vorgehen erforderlich. Das betrifft mehrere Ebenen:
3.1 Frühzeitige Analyse und Strategieentwicklung
Bereits im ersten Schritt ist eine fundierte Statusanalyse erforderlich:
Konsumhistorie, Verhalten, Begleittherapie, Abstinenznachweise, psychologische Vorbereitung. Auf Basis dieser Analyse wird eine individuelle Strategie entwickelt – optimalerweise durch juristische wie verkehrstherapeutische Beratung. Die Kanzlei von Herrn Nattermann bietet genau diese interdisziplinäre Vorgehensweise.
3.2 Auswahl des passenden Nachweisverfahrens
Im Licht der neuen Grenzwerte und Verfahren (z. B. EtG-Haarinspektion, PEth-Bluttest, längere Abstinenz) ist die Entscheidung für das geeignete Nachweisverfahren von erheblicher Bedeutung. Faktoren wie Haarlänge, chemische Behandlung, berufliche Situation, zeitlicher Abstand zum Delikt müssen berücksichtigt werden. Beratung und Auswahl durch spezialisierte Begleitung sind daher Pflicht.
3.3 Dokumentation und Qualitätssicherung
Die Anforderungen wie jene der CTU-Kriterien (z. B. Sichtabgabe Urin, Akkreditierung Labor, vollständige Dokumentation) bleiben unverändert und werden durch die neuen Auflagen ergänzt. Daher ist eine qualifizierte Vorbereitung notwendig:
Auswahl eines akkreditierten Labors mit forensischer Anerkennung
Vertragsabschluss mit lückenloser Begleitung
Regelmäßige Kontrollen/Screenings
Dokumentation von Terminplanung, Einladungen, Ergebnissen
Vorbereitung auf das eigentliche MPU-Gutachtergespräch
3.4 Psychologische und verkehrsrechtliche Begleitung
Parallel zur Abstinenznachweisphase gewinnt die therapeutische Begleitung zunehmend an Bedeutung:
Verhaltensänderung, Einstellung zur Mobilität, Bewältigung des Delikts, eigenverantwortliches Handeln – all dies wird im Gutachterverfahren stärker in den Fokus rücken. Eine spezialiserte Kanzlei kann hier juristische Fragestellungen (z. B. Folgen für Fahrerlaubnisrecht) und verkehrstherapeutischen Aspekte (z. B. Reflexion, Motivation) integrieren.
3.5 Zeitmanagement und realistischer Vorbereitungshorizont
Die längeren Nachweiszeiträume erfordern, dass Mandanten frühzeitig mit der Vorbereitung beginnen – idealerweise unmittelbar nach dem relevanten Delikt. Verzögerungen können dazu führen, dass Nachweise veraltet sind oder die Abstinenzphase nicht ausreichend dokumentiert wurde. Rechtliche Beratung und Prozessbegleitung sollten zeitnah eingebunden werden.
4. Warum eine hochqualifizierte Begleitung durch eine spezialisierte Kanzlei entscheidend ist
Die neuen Anforderungen erfordern nicht nur eine standardisierte MPU-Vorbereitung, sondern eine maßgeschneiderte, strategisch ausgerichtete Begleitung. Eine spezialisierte Kanzlei wie die von Herrn Nattermann zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
Aktualität: Permanente Fortbildung der Mitarbeitenden in den Bereichen Verkehrs- und Begutachtungsrecht, Toxikologie, Verkehrstherapeutische Begleitung.
Interdisziplinarität: Kombination von juristischer Expertise mit verkehrstherapeutischem Know-how.
Qualitätsorientierung: Einsatz forensisch anerkannter Verfahren, Prüfung von Labornachweisen, Detail-Check von Probenverfahren (unter Beachtung der CTU-Kriterien).
Individuelle Vorbereitung: Maßgeschneiderte Beratung auf Basis der Delikt- und Konsumhistorie, gezielte Abstinenzprogramme, strukturierte Dokumentation, Reflexion und Motivation.
Rechtssicherheit: Juristische Einordnung von Fahrerlaubnisfolgen, Begutachtungsrecht, behördliche Vorgaben sowie Vertretung bei Behörden- und Gutachterverfahren.
Insofern gilt:
Die Wahl einer erfahrenen Kanzlei ist nicht nur empfehlenswert – sie ist im neuen Umfeld nahezu unabdingbar, um den Anforderungen der 5. Auflage gerecht zu werden und die bestmöglichen Erfolgsaussichten in der MPU-Begutachtung zu realisieren.
5. Konkrete Vorbereitungsempfehlungen für Mandanten
Aus der Perspektive der Kanzlei lassen sich für Mandanten folgende Handlungsempfehlungen ableiten:
Sofortiger Abstinenzbeginn nach dem relevanten Vorfall – eine Nulltoleranzstrategie ist sinnvoll.
Auswahl des passenden Nachweisverfahrens (Haaranalyse EtG, PEth-Bluttest, ggf. Urin) unter Begleitung durch die Kanzlei.
Vertragsabschluss mit einem akkreditierten Labor, das die Anforderungen (DIN EN ISO/IEC 17025, GTFCh, CTU-Konformität) erfüllt.
Unvorhersehbare Kontrollen und lückenlose Dokumentation: Eingeladen werden, Proben innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben, Sichtabgabe bei Urin, Temperaturprüfung etc. (siehe CTU-Kriterium 2).
Regelmäßige Reflexion und psychologische Begleitung: Führen eines Konsum- und Abstinenztagebuchs, Teilnahme an Beratung und ggf. Therapie, Nachweis eigenverantwortlichen Handelns.
Frühzeitige Vorbereitung auf das Begutachtergespräch: Trainings, Simulationen, Konsum- und Lebensstilreflexionen werden wichtiger.
Zeitpuffer einplanen: Aufgrund der längeren Abstinenz- und Nachweiszeiträume sollte der Mandant über einen ausreichenden Vorlauf bis zur MPU verfügen.
Jeder Nachweis muss verwertbar sein: Ein falsch durchgeführtes Verfahren (z. B. kein akkreditiertes Labor) kann das Ergebnis komplett gefährden.
6. Zusammenfassende Schlussbetrachtung
Die angekündigten Neuerungen in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien zur MPU markieren einen Wendepunkt in der Begutachtung der Fahreignung bei alkohol- und drogenbedingten Auffälligkeiten. Strengere Nachweisgrenzen (z. B. EtG im Haar), zusätzliche Verfahren (PEth), komplexere Bewertung von Cannabis-Konsum sowie längere Abstinenznachweise machen eine fundierte, strategisch durchdachte Vorbereitung unabdingbar.
Für Betroffene bedeutet dies: Wer seine Mobilität erhalten oder wiedererlangen möchte, muss frühzeitig handeln, geeignetes Verfahren wählen, lückenlos dokumentieren und sich mit professioneller Unterstützung auf die Anforderungen einstellen. Eine Kanzlei, die in juristischer, verkehrspsychologischer und abstinenztechnischer Begleitung auf höchstem Niveau aufgestellt ist – wie die Kanzlei von Herrn Nattermann – bietet hier einen deutlichen Mehrwert.

Mittwoch, 3. September 2025 von Christoph Nattermann