0221/297 654 6 - rufen Sie uns an!  Brüsseler Platz 5-7, 50674 Köln
Kanzlei Nattermann

Anordnung einer MPU aufgrund einer mündlichen Mitteilung eines Verwandten bzw. Nachbarn

Sie sind hier: Die Kanzlei » Aktuelles

Kostenloses Stock Foto zu anwaltschaft, behörde, beurteilung
Christoph Nattermann Montag, 13. Februar 2023 von Christoph Nattermann

MPU-Anordnung aufgrund einer mündlichen Mitteilung eines Verwandten oder Nachbarn: Was Sie wissen müssen

Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) kann in manchen Fällen auch auf Grundlage von Verdachtsmeldungen durch Dritte, wie Verwandte oder Nachbarn, erfolgen. Dies ist besonders problematisch, wenn die betroffene Person bereits eine MPU erfolgreich absolviert hat, beispielsweise im Zusammenhang mit einem erhöhten Promillewert über 1,00 Promille. Trotz bestandener MPU und der damit verbundenen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis können solche Meldungen dazu führen, dass die Führerscheinstelle erneut Zweifel an der Fahreignung äußert und eine erneute MPU anordnet. Dieses Vorgehen unterliegt jedoch strengen rechtlichen Anforderungen.

Rechtliche Grundlagen für eine erneute MPU-Anordnung

Gemäß § 3 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie § 46 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigt, eine MPU anzuordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Fahreignung begründen. Eine mündliche oder schriftliche Mitteilung eines Verwandten oder Nachbarn allein reicht jedoch nicht aus, um eine solche Anordnung zu rechtfertigen. Die Behörde muss prüfen, ob die erhaltene Information glaubwürdig und durch objektive Tatsachen gestützt ist. Ohne eine nachvollziehbare und belegbare Grundlage handelt es sich um eine unzulässige Verdachtsanordnung, die juristisch anfechtbar ist.

Sollte die Behörde dennoch eine MPU anordnen, hat der Betroffene das Recht, Akteneinsicht zu beantragen (§ 29 VwVfG), um die Grundlage der Anordnung zu prüfen. Dies ist insbesondere wichtig, um sich gegen unbegründete oder böswillige Anschuldigungen verteidigen zu können.

Warum ist eine erneute MPU nach bereits bestandener Prüfung möglich?

Nach einer erfolgreich abgeschlossenen MPU ist die Rückkehr in den Straßenverkehr zwar offiziell erlaubt, doch dies bedeutet nicht, dass die Behörden automatisch von einer dauerhaften Fahreignung ausgehen. Die Führerscheinstelle kann erneut Zweifel äußern, wenn neue Hinweise auf ein fehlendes Trennungsvermögen bei Alkohol oder Drogen oder auf ein Rückfallrisiko bestehen. Solche Hinweise können durch das Verhalten der betroffenen Person im öffentlichen Raum oder durch glaubhafte Aussagen Dritter entstehen.

Ein häufiges Beispiel ist die Meldung, dass der Betroffene trotz vorheriger Abstinenzauflagen oder der Empfehlung zum kontrollierten Trinken erneut regelmäßig Alkohol konsumiert. In solchen Fällen kann die Behörde von einem Rückfall oder von mangelnder Einsicht in die vorherige Problematik ausgehen und die MPU erneut anordnen.

Bedeutung der Empfehlungen aus dem Gutachten

Die Empfehlungen aus einem positiven MPU-Gutachten sind nicht nur Vorschläge, sondern dienen auch als Grundlage für die langfristige Bewertung der Fahreignung. Dazu gehören häufig:

  • Kontrolliertes Trinken: Dies bedeutet, dass der Betroffene Alkohol nur in moderaten Mengen konsumieren darf und dabei stets das Risiko eines Rückfalls im Blick behält.

  • Abstinenz: Bei Personen, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenproblemen auffällig wurden, wird häufig völlige Abstinenz gefordert.

  • Fortführung einer Therapie oder Schulung: Manchmal wird empfohlen, weiterhin an verkehrspsychologischen Sitzungen teilzunehmen, um die Verhaltensänderung langfristig zu stabilisieren.

Es ist entscheidend, diese Empfehlungen auch nach bestandener MPU konsequent einzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Auflagen oder ein Verhalten, das darauf hindeutet, dass die Empfehlungen nicht ernst genommen werden, kann als Beweis für mangelnde Einsicht gewertet werden.

Fristsetzung durch die Führerscheinstelle

Im Fall einer erneuten MPU-Anordnung wird der betroffenen Person in der Regel eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Fahreignung nachzuweisen ist. Diese Frist beträgt oft drei Monate, kann jedoch je nach Sachlage variieren. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Fahrerlaubnisinhaber die geforderte Untersuchung absolvieren und ein positives Gutachten vorlegen, um den Führerschein zu behalten. Sollte die Frist ohne Vorlage eines Gutachtens verstreichen, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Was tun bei einer erneuten MPU-Anordnung?

Sollten Sie von einer erneuten MPU-Anordnung betroffen sein, ist es entscheidend, schnell und gezielt zu handeln:

  • Akteneinsicht beantragen: Lassen Sie die Grundlage der Anordnung von einem Anwalt prüfen, um unberechtigte Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.

  • Empfehlungen aus dem letzten Gutachten einhalten: Falls Sie die Vorgaben zum kontrollierten Trinken oder zur Abstinenz nicht beachtet haben, sollten Sie unverzüglich mit einer Nachweiserbringung beginnen.

  • Fachliche Unterstützung suchen: Die Vorbereitung auf eine erneute MPU erfordert eine individuelle Strategie, die auf Ihre Situation zugeschnitten ist.

Fazit

Die Anordnung einer MPU auf Grundlage einer Verdachtsmeldung durch Dritte ist rechtlich zulässig, wenn die Behörde glaubhafte und belegbare Hinweise auf mangelnde Fahreignung hat. Für Betroffene ist es jedoch essenziell, die Empfehlungen aus dem vorherigen Gutachten einzuhalten, um ihre Fahreignung nachhaltig unter Beweis zu stellen. Mit einer professionellen rechtlichen und psychologischen Unterstützung können Sie Ihre Rechte wahren und die erneute MPU erfolgreich bestehen. Vertrauen Sie auf erfahrene Experten, um Ihren Führerschein und Ihre Mobilität zu sichern.

Ihr Anliegen ist unser Fokus – Jetzt Kontakt aufnehmen!

Dieser Inhalt kann leider nicht angezeigt werden, da Sie der Speicherung der für die Darstellung notwendigen Cookies widersprochen haben. Besuchen Sie die Seite Datenschutzerklärung, um Ihre Cookie-Präferenzen anzupassen.

Diesen Cookie zulassen

Mehr News...

  • Christoph Nattermann Donnerstag, 19. Dezember 2024 von Christoph Nattermann

    Ihr Weg zur erfolgreichen MPU – Rechtliche Beratung und individuelle Vorbereitung durch die Kanzlei Christoph Nattermann

    MPU bestehen: Die besten Tipps für Ihre Vorbereitung

  • Christoph Nattermann Freitag, 13. Dezember 2024 von Christoph Nattermann

    Ihre MPU-Kanzlei in Köln – Kompetenz, Erfahrung und rechtliche Klarheit

    MPU 2024 Ein umfassender Leitfaden zu Neuerungen für unsere Mandanten und Partner

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 22. Mai 2024 von Christoph Nattermann

    THC-Abbau und Fahrfähigkeit: Rechtliche und medizinische Aspekte

  • Christoph Nattermann Donnerstag, 9. November 2023 von Christoph Nattermann

    Ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis: Keine Facharztbindung, aber hohe Anforderungen

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 8. November 2023 von Christoph Nattermann

    Kostenübernahme für Medizinal-Cannabis: Antragstellung und Verfahren

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 8. November 2023 von Christoph Nattermann

    Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und erhöhtem Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen

  • Christoph Nattermann Dienstag, 7. November 2023 von Christoph Nattermann

    Häufige Krankheitsbilder bei der Verschreibung von Medizinalcannabis

  • Christoph Nattermann Montag, 14. August 2023 von Christoph Nattermann

    Unfallflucht: Rechtliche Konsequenzen und die Frage der Bagatellschäden

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 9. August 2023 von Christoph Nattermann

    MPU ab 1,1 Promille: Aktuelle Rechtsprechung und ihre Auswirkungen

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 2. August 2023 von Christoph Nattermann

    Analyse von § 24a Abs. 2 StVG: Medizinisches Cannabis und Straßenverkehr

  • Christoph Nattermann Mittwoch, 24. Mai 2023 von Christoph Nattermann

    Eine häufige Frage an mich ist: Was ist kontrolliertes Trinken?

  • Christoph Nattermann Montag, 10. April 2023 von Christoph Nattermann

    Verjährung einer MPU: Was Sie wissen sollten

Nattermann-Logo_transparent_weiß

Rechtsanwaltskanzlei
Christoph Nattermann
Brüsseler Platz 5-7
D-50674 Köln

© Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann 2024 - Alle Rechte Vorbehalten
Webdesign von ONLINX Webdesign

 0221/297 654 6 - rufen Sie uns an!  Brüsseler Platz 5-7, 50674 Köln

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einstellungen