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  • Erbrecht - Ein Thema mit dem man sich befassen sollte!

    Erbrecht - Ein Thema mit dem man sich befassen sollte!

    Das Erbrecht regelt in Deutschland, was mit dem Vermögen eines Menschen nach dessen Tod geschieht. Es betrifft nicht nur große Nachlässe oder komplexe Unternehmensnachfolgen, sondern nahezu jede Familie – von Immobilien über Bankguthaben bis hin zu persönlichen Erinnerungsstücken. Gerade weil es oft um hohe Werte und starke Emotionen geht, kommt es in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Erben.

    Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann in Köln berät und vertritt Mandanten umfassend im Erbrecht. Im Mittelpunkt steht dabei, Rechtssicherheit, Klarheit und Fairness zu schaffen – sei es bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, bei Pflichtteilsansprüchen oder in gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Nachlassgericht.

Gesetzliche Grundlagen, Nachlassregelung und Pflichtteil verständlich erklärt Erbrecht in Deutschland – Ihre Rechte und Pflichten im Überblick

Das Erbrecht in Deutschland ist in den §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und bestimmt, was mit dem Vermögen einer Person nach deren Tod geschieht. Es betrifft nahezu jeden Menschen, da es nicht nur Immobilien oder größere Vermögen umfasst, sondern auch Bankguthaben, Unternehmensanteile oder persönliche Gegenstände. Ohne eine klare Regelung zu Lebzeiten tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Diese legt fest, in welcher Reihenfolge Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern und weitere Angehörige erben.

Von zentraler Bedeutung ist im deutschen Erbrecht die sogenannte Testierfreiheit, also das Recht, durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst zu bestimmen, wer Erbe werden soll. Diese Freiheit ist jedoch nicht uneingeschränkt: Das Gesetz sichert den nächsten Angehörigen einen Pflichtteil zu (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil gewährt nahen Verwandten – insbesondere Kindern, Ehegatten und Eltern – einen Mindestanspruch am Nachlass, auch wenn sie im Testament übergangen wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach hervorgehoben, dass die Testierfreiheit Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Gleichzeitig dient das Pflichtteilsrecht dem Schutz der familiären Bindungen und verhindert, dass engste Angehörige vollständig enterbt werden.

Wer frühzeitig durch ein rechtssicheres Testament oder einen Erbvertrag Vorsorge trifft, kann Erbstreitigkeiten vermeiden und sicherstellen, dass der eigene letzte Wille umgesetzt wird. Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann in Köln berät Sie umfassend bei der Gestaltung von Nachlassregelungen, prüft bestehende Testamente auf ihre Wirksamkeit und vertritt Ihre Interessen bei Fragen rund um die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsansprüche.

Rechtssichere Nachlassregelungen vermeiden Erbstreitigkeiten Testament und Erbvertrag – Vorsorge zu Lebzeiten

Ein Testament oder Erbvertrag ermöglicht es, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen zu regeln und so die gesetzliche Erbfolge gezielt zu verändern oder zu ergänzen. Während ohne Verfügung von Todes wegen automatisch die Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB greift, erlaubt die Testierfreiheit jedem volljährigen und geschäftsfähigen Bürger, durch Testament oder Erbvertrag individuelle Bestimmungen zu treffen.

Das eigenhändige Testament muss gemäß § 2247 BGB handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Alternativ kann ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) errichtet werden, das besondere Rechtssicherheit bietet. Ein Erbvertrag hingegen ist ein bindender Vertrag, der immer notariell beurkundet werden muss (§ 2276 BGB) und sich besonders für Ehegatten oder Lebenspartner eignet, die verbindliche Nachlassregelungen treffen möchten.

Ein klar formuliertes Testament oder ein Erbvertrag schützt nicht nur den letzten Willen des Erblassers, sondern vermeidet auch Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen. Gerade bei Patchwork-Familien, unverheirateten Lebensgemeinschaften oder Unternehmensnachfolgen ist eine individuelle Nachlassregelung unverzichtbar. Fehlen klare Vorgaben, drohen langwierige Auseinandersetzungen, die das Familienvermögen erheblich belasten können.

Besondere Beachtung verdienen auch die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger (§ 2303 BGB). Diese können nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Wer dennoch eine Reduzierung oder den Entzug des Pflichtteils beabsichtigt, muss zwingend auf die engen gesetzlichen Voraussetzungen achten (§ 2333 BGB).

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann unterstützt Mandanten bundesweit bei der rechtssicheren Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, prüft bestehende Nachlassregelungen und berät hinsichtlich steuerlicher Aspekte sowie Pflichtteilsansprüchen. So wird sichergestellt, dass der Nachlass nach den eigenen Wünschen geregelt ist, Angehörige Klarheit erhalten und rechtliche Unsicherheiten ausgeschlossen werden.

Die Regelungen der §§ 1924 ff. BGB im Überblick Gesetzliche Erbfolge – wer erbt ohne Testament?

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt und ordnet die Erben in sogenannte Ordnungen ein. Das bedeutet: Zunächst erben die Verwandten der ersten Ordnung, also die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sind keine Kinder vorhanden, kommen die Verwandten der zweiten Ordnung – also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) – zum Zuge. Danach folgen die weiteren Ordnungen, bis hin zu den Großeltern oder entfernteren Verwandten.

Eine besondere Rolle nimmt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ein. Seine Erbquote richtet sich nach dem Güterstand (§ 1931 BGB). Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 BGB. So erbt dieser neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte auf die Kinder verteilt wird.

Wichtig zu wissen ist auch, dass nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt sind (§ 1924 BGB), während Adoptivkinder voll erbberechtigt sind, sofern eine Adoption im Minderjährigenalter erfolgt ist (§ 1754 BGB). Bei Volljährigenadoptionen gilt eine eingeschränkte Erbberechtigung.

Die gesetzliche Erbfolge führt in der Praxis häufig zu Erbengemeinschaften, wenn mehrere Personen gleichzeitig erben. Diese sind auf eine gemeinsame Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses angewiesen, was nicht selten zu Konflikten führt. Gerade bei Immobilien oder Unternehmen entstehen hier schnell Streitigkeiten über Nutzung, Verwaltung oder Verkauf.

Die Kanzlei Christoph Nattermann berät umfassend zur gesetzlichen Erbfolge, klärt über die individuellen Erbquoten auf und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf, wie Streitigkeiten durch eine maßgeschneiderte Nachlassregelung vermieden werden können. So wird verhindert, dass die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führt und das Vermögen nach klaren Vorstellungen des Erblassers übergeht.

Anspruch trotz Enterbung nach §§ 2303 ff. BGB Pflichtteil im Erbrecht – Schutz naher Angehöriger

Das deutsche Erbrecht enthält mit dem Pflichtteilsrecht eine zwingende Schutzvorschrift für enge Angehörige. Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine Person ausdrücklich enterbt, haben bestimmte Angehörige dennoch Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieser Pflichtteilsanspruch ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt und richtet sich ausschließlich auf einen Geldanspruch gegen die Erben.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Geschwister oder entferntere Verwandte sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Berechtigte im Fall der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Beispiel: Wird ein Kind durch Testament enterbt und hätte es nach der gesetzlichen Erbfolge ¼ des Nachlasses erhalten, steht ihm nun ein Pflichtteil in Höhe von ⅛ des Nachlasses in Geld zu.

Wichtig ist, dass der Pflichtteil aktiv geltend gemacht werden muss. Der Berechtigte hat einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegenüber den Erben. Diese sind verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, aus dem sich der gesamte Bestand des Nachlasses ergibt. Erst auf dieser Grundlage kann der Pflichtteilsanspruch berechnet werden.

Das Pflichtteilsrecht führt in der Praxis oft zu erheblichen Konflikten, insbesondere dann, wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder Vermögenswerte betroffen sind, die nicht ohne Weiteres in Geld aufgeteilt werden können. Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, frühzeitig Testamentsgestaltungen oder Pflichtteilsverzichte zu prüfen. Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) kann z. B. dazu beitragen, eine gerechte und für alle Beteiligten planbare Lösung zu schaffen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann unterstützt Mandanten bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, bei der Abwehr überhöhter Forderungen und bei der Gestaltung von Nachlassregelungen, die das Pflichtteilsrecht berücksichtigen und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Rechtssichere Nachlassplanung nach den §§ 1937 ff. BGB Testament und Erbvertrag – Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht

Das deutsche Erbrecht eröffnet jedem Erblasser die Möglichkeit, durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und seine Nachfolge individuell zu gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit ist Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und ermöglicht es, das eigene Vermögen nach persönlichen Vorstellungen weiterzugeben.

Das Testament (§ 1937 BGB) ist die häufigste Form der Nachlassregelung. Es kann entweder eigenhändig (§ 2247 BGB) – handschriftlich verfasst, unterschrieben und datiert – oder notariell (§ 2232 BGB) errichtet werden. Eigenhändige Testamente bergen in der Praxis oft die Gefahr von Formfehlern, Unklarheiten oder widersprüchlichen Formulierungen. Ein notarielles Testament bietet dagegen Rechtssicherheit und erleichtert die spätere Eröffnung und Vollstreckung.

Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) stellt eine besonders verbindliche Form der Nachlassregelung dar. Er muss notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB) und bindet die Vertragspartner in stärkerem Maße als ein Testament. Ein Erbvertrag wird häufig zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossen, die ihre Nachfolge gemeinsam festlegen möchten. Änderungen sind nach der Errichtung nur schwer oder gar nicht mehr möglich, weshalb eine sorgfältige anwaltliche Beratung unverzichtbar ist.

Mit beiden Instrumenten können Erblasser gezielt Vermächtnisse, Auflagen oder Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) bestimmen, um etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder bestimmte Vermögenswerte an einzelne Personen weiterzugeben. Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB) ist sinnvoll, wenn eine geordnete Abwicklung oder die Verwaltung des Nachlasses über längere Zeit sichergestellt werden soll.

Besondere Bedeutung haben Testamente und Erbverträge auch im Hinblick auf Patchwork-Familien, Unternehmensnachfolgen oder bei größeren Vermögen, bei denen ohne klare Regelung Streitigkeiten nahezu vorprogrammiert sind. Durch kluge Gestaltung lassen sich Pflichtteilsansprüche berücksichtigen, steuerliche Nachteile vermeiden und eine gerechte Verteilung sicherstellen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann berät Mandanten umfassend bei der Errichtung, Prüfung und Auslegung von Testamenten und Erbverträgen. Ziel ist eine Nachlassplanung, die rechtssicher, transparent und konfliktvermeidend ist – damit der letzte Wille respektiert und ohne spätere Streitigkeiten umgesetzt wird.

Konflikte im Erbrecht vermeiden oder rechtssicher lösen Erbstreitigkeiten und gerichtliche Verfahren

Erbstreitigkeiten zählen zu den häufigsten Konflikten im deutschen Erbrecht. Oft entstehen sie aus unklaren Testamenten, widersprüchlichen Erbverträgen oder aus dem Spannungsverhältnis zwischen gesetzlichen Erben und pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Gerade wenn größere Vermögenswerte, Immobilien oder Unternehmensanteile betroffen sind, eskalieren Konflikte schnell und führen nicht selten zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB spielt hierbei eine zentrale Rolle. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Ehegatten, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch die Eltern des Erblassers. Sie haben einen Anspruch auf den Geldwert der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Streitigkeiten entstehen vor allem dann, wenn Erben Auskünfte über den Nachlass verweigern oder Pflichtteilsansprüche unvollständig berechnen.

Weitere typische Konfliktfelder sind die Testamentsanfechtung (§ 2080 BGB) – etwa wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung –, die Auslegung unklarer Testamentsformulierungen sowie Streitigkeiten über die Testamentsvollstreckung oder die Nachlassverwaltung. Auch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) birgt erhebliches Streitpotenzial, da mehrere Erben gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen müssen. Uneinigkeit führt hier häufig zu gerichtlichen Teilungsversteigerungen oder zu Klagen über Ausgleichsansprüche.

In solchen Situationen ist eine anwaltliche Begleitung unerlässlich. Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann unterstützt Mandanten dabei, gerichtliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden, indem sie bereits im Vorfeld klare und rechtssichere Nachlassgestaltungen entwirft. Kommt es dennoch zu einem Streit, vertritt die Kanzlei ihre Mandanten konsequent vor den zuständigen Gerichten und setzt Pflichtteilsansprüche, Auskunftsansprüche oder Anfechtungen durch – oder wehrt unberechtigte Forderungen erfolgreich ab.

Ziel ist es, langwierige und kostenintensive Prozesse zu vermeiden, wo immer es möglich ist. Wo außergerichtliche Lösungen im Wege einer Mediation oder Verhandlung nicht zielführend sind, sorgt die Kanzlei für eine konsequente gerichtliche Durchsetzung der Rechte ihrer Mandanten.

Mit dieser klaren und kompetenten Begleitung können Mandanten darauf vertrauen, dass ihr rechtlicher Anspruch im Erbrecht gewahrt bleibt und Konflikte nicht das familiäre Verhältnis dauerhaft zerstören.

Ansprüche enterbter Angehöriger rechtssicher durchsetzen oder abwehren Pflichtteilsrecht im Erbrecht

Das Pflichtteilsrecht ist ein zentrales Element des deutschen Erbrechts und dient dem Schutz naher Angehöriger. Es stellt sicher, dass bestimmte Familienmitglieder – in der Regel Kinder, Ehegatten und unter Umständen auch Eltern – nicht vollständig enterbt werden können. Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine andere Verfügung getroffen hat, haben diese Personen einen Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass.

Rechtsgrundlage ist § 2303 BGB, wonach Pflichtteilsberechtigte die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch geltend machen können. Dabei handelt es sich nicht um einen Anteil am Nachlass selbst, sondern um einen reinen Zahlungsanspruch gegen die Erben. Typische Streitpunkte entstehen, wenn Erben die Höhe des Nachlasses verschweigen oder zu niedrig ansetzen. In solchen Fällen haben Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, der die Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses einschließlich Schenkungen und Vermögensübertragungen umfasst.

Besonders konfliktträchtig ist die Frage nach lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Diese können gemäß §§ 2325 ff. BGB als Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass der Nachlass künstlich verkleinert wird. Auch Ausstattungen, Schenkungen an Ehepartner oder Übertragungen von Immobilien werden häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann unterstützt Mandanten sowohl bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen als auch bei der Abwehr überhöhter oder unbegründeter Forderungen. Dies umfasst die Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen, die rechtssichere Berechnung des Pflichtteils sowie die konsequente Vertretung vor Gericht.

Ziel ist es, eine faire und rechtlich korrekte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten und langwierige Streitigkeiten möglichst zu vermeiden. Wo eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, sorgt die Kanzlei für eine konsequente und professionelle Prozessführung, um die Interessen der Mandanten nachhaltig zu sichern.

Das Pflichtteilsrecht verdeutlicht: Selbst eine bewusste Enterbung schließt finanzielle Ansprüche naher Angehöriger nicht vollständig aus. Wer hier frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nimmt, kann Klarheit schaffen, Konflikte vermeiden und seine Rechte effektiv durchsetzen.

Testamentsanfechtung und Erbunwürdigkeit Wenn der letzte Wille rechtlich angegriffen oder aufgehoben wird

Ein Testament ist die zentrale Grundlage der Nachlassregelung. Dennoch bedeutet es nicht automatisch, dass die dort getroffenen Verfügungen unantastbar sind. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Testament angefochten oder eine Person wegen Erbunwürdigkeit von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Diese rechtlichen Möglichkeiten dienen dazu, den wahren Willen des Erblassers zu schützen und Missbrauch zu verhindern.

Die Testamentsanfechtung ist in den §§ 2078 ff. BGB geregelt. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erblasser beim Erstellen des Testaments einem Irrtum unterlag, arglistig getäuscht oder durch Drohung zur Verfügung veranlasst wurde. Auch das Übersehen pflichtteilsberechtigter Angehöriger kann ein Anfechtungsgrund sein. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Grundes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Ziel ist es, eine Verfügung für unwirksam zu erklären und so die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament wieder aufleben zu lassen.

Daneben kann eine Person wegen Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB) von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn sie den Erblasser vorsätzlich getötet, an einem solchen Versuch beteiligt oder ihn schwerwiegend unter Druck gesetzt hat. Auch das Fälschen, Verfälschen oder Vernichten eines Testaments kann zur Erbunwürdigkeit führen. Die Feststellung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung und führt dazu, dass der Betroffene behandelt wird, als wäre er nie Erbe geworden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann berät und vertritt Mandanten sowohl bei der Anfechtung von Testamenten als auch in Verfahren zur Feststellung der Erbunwürdigkeit. Dabei steht eine präzise Prüfung aller Beweise und Umstände im Vordergrund, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und den Mandanten eine klare Handlungsstrategie zu bieten.

Gerade bei Streitigkeiten um den letzten Willen ist die anwaltliche Begleitung entscheidend, um Rechtsklarheit zu schaffen und die eigenen Interessen wirkungsvoll durchzusetzen. Wer frühzeitig juristische Unterstützung in Anspruch nimmt, kann vermeiden, dass fehlerhafte Testamente Bestand haben oder unrechtmäßige Erben vom Nachlass profitieren.

Erbengemeinschaft und Nachlassauseinandersetzung Gemeinsames Erben und die rechtlichen Herausforderungen

Kommt es durch Testament oder gesetzliche Erbfolge dazu, dass mehrere Personen erben, entsteht eine Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Diese Rechtsgemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern zielt auf die Auseinandersetzung des Nachlasses ab. Alle Erben sind gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, was bedeutet, dass Entscheidungen über Nachlassgegenstände nur gemeinsam getroffen werden dürfen.

Die Praxis zeigt, dass gerade in Erbengemeinschaften häufig Konflikte entstehen. Unterschiedliche Interessen – etwa bei der Nutzung oder Veräußerung von Immobilien, der Aufteilung von Geldvermögen oder der Verwaltung von Unternehmensanteilen – führen nicht selten zu langwierigen Auseinandersetzungen. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses grundsätzlich jederzeit verlangen (§ 2042 BGB), soweit nicht eine Teilungsanordnung des Erblassers oder ein Auseinandersetzungsvertrag entgegensteht.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sieht das Gesetz verschiedene Regelungen vor: So können Miterben die Verwaltung des Nachlasses nur gemeinschaftlich vornehmen (§ 2038 BGB), wobei Mehrheitsentscheidungen in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung möglich sind. Geht es jedoch um grundlegende Maßnahmen wie die Veräußerung einer Immobilie, ist stets Einstimmigkeit erforderlich. Kommt es nicht zu einer Einigung, kann im schlimmsten Fall eine Teilungsversteigerung beantragt werden, was meist mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann unterstützt Mandanten dabei, ihre Rechte innerhalb einer Erbengemeinschaft zu sichern und zugleich praktikable Lösungen für die Nachlassauseinandersetzung zu entwickeln. Dazu gehört sowohl die außergerichtliche Verhandlung und Gestaltung von Auseinandersetzungsverträgen als auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, wenn eine Einigung nicht möglich ist.

Ziel ist es stets, die oft emotional belasteten Erbstreitigkeiten auf eine sachliche Ebene zu bringen und Lösungen zu finden, die sowohl rechtlich belastbar als auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt wird und die Erben Klarheit und Sicherheit gewinnen.

Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsansprüche Rechte naher Angehöriger trotz Enterbung

Das deutsche Erbrecht gewährt nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Beteiligung am Nachlass, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieses Recht wird als Pflichtteil bezeichnet (§§ 2303 ff. BGB). Anspruchsberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), daneben auch der Ehegatte und – falls keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Verstorbenen.

Der Pflichtteil besteht ausschließlich in einem Geldanspruch gegen die Erben und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Enterbung erhalten hätte. Damit soll sichergestellt werden, dass bestimmte enge Familienangehörige auch gegen den Willen des Erblassers zumindest finanziell am Nachlass beteiligt werden.

Häufig kommt es zu Streit über die Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteils. Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen (§ 2314 BGB), das auch Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers umfasst. Zur Ermittlung des Pflichtteils können darüber hinaus Wertermittlungen von Immobilien, Unternehmensanteilen oder beweglichen Gegenständen erforderlich sein.

Das Pflichtteilsrecht ist ein häufiger Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen, da Erben und Pflichtteilsberechtigte oft unterschiedliche Auffassungen über den tatsächlichen Wert des Nachlasses haben. Auch die Frage von Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten (§ 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch) spielt hier eine bedeutende Rolle, da solche Zuwendungen den Pflichtteil erhöhen können.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann vertritt sowohl Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, als auch Erben, die sich mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert sehen. Dabei wird sichergestellt, dass der Nachlass korrekt bewertet wird, alle relevanten Vermögenswerte berücksichtigt werden und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten bleiben.

Durch eine rechtliche Beratung und Vertretung wird verhindert, dass Pflichtteilsansprüche unberechtigt ausgeweitet oder aber durch Verschweigen von Nachlassbestandteilen verkürzt werden. Ziel ist stets eine klare, rechtssichere und faire Lösung, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird und gerichtliche Streitigkeiten nach Möglichkeit vermeidet.

Erbverzicht und Erbausschlagung Freiwilliger Verzicht oder Ablehnung einer Erbschaft

Das deutsche Erbrecht räumt jedem potenziellen Erben die Möglichkeit ein, sein Erbrecht abzulehnen oder darauf zu verzichten. Dies kann sowohl zu Lebzeiten des Erblassers als auch nach dessen Tod erfolgen – mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen.

Ein Erbverzicht wird bereits zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart. Er erfolgt durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben (§ 2346 BGB). Mit einem solchen Verzicht scheidet der Betroffene dauerhaft aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Häufig wird im Gegenzug eine Abfindung vereinbart, sodass der Verzicht wirtschaftlich ausgeglichen wird. Der Erbverzicht kann auch den Pflichtteil umfassen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt wird.

Die Erbausschlagung dagegen erfolgt nach dem Tod des Erblassers. Jeder berufene Erbe hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall die Erbschaft beim Nachlassgericht auszuschlagen (§ 1944 BGB). Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes im Ausland befand oder der Erbe im Ausland lebt. Gründe für eine Erbausschlagung sind meist Überschuldung des Nachlasses oder persönliche Motive, keine Vermögenswerte oder Verpflichtungen übernehmen zu wollen.

Die Ausschlagung hat zur Folge, dass der Erbe rückwirkend so behandelt wird, als sei er nie Erbe gewesen. Sein Erbteil fällt automatisch den nachrangigen Erben zu. Damit wird auch eine mögliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen (§ 1953 BGB).

Sowohl beim Erbverzicht als auch bei der Erbausschlagung ist besondere rechtliche Vorsicht und Beratung erforderlich. Während der Erbverzicht ein weitreichendes und endgültiges Rechtsgeschäft darstellt, ist bei der Ausschlagung die kurze Frist und die oft schwierige Beurteilung der Vermögenslage des Erblassers problematisch.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann unterstützt Sie sowohl bei der Gestaltung und Verhandlung von Erbverzichtsverträgen als auch bei der rechtssicheren Erklärung einer Erbausschlagung. Dadurch wird gewährleistet, dass Ihre Entscheidung rechtlich wirksam ist, Ihre wirtschaftlichen Interessen geschützt werden und unerwünschte Konsequenzen vermieden werden.

Testamentsanfechtung und Erbstreitigkeiten Rechte wahren und unklare Verfügungen klären

Ein Testament soll Klarheit schaffen – doch nicht selten führt es zu Streitigkeiten unter Erben. Unklare Formulierungen, unzulässige Benachteiligungen oder formelle Fehler können dazu führen, dass ein Testament angefochten werden muss. Das deutsche Erbrecht bietet hierfür klare Regelungen, die den Beteiligten ermöglichen, ihre Rechte durchzusetzen.

Die Testamentsanfechtung ist nach den §§ 2078 ff. BGB möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Solche Gründe sind beispielsweise ein Irrtum des Erblassers bei der Errichtung des Testaments, eine arglistige Täuschung oder eine Drohung, durch die er zu seiner letztwilligen Verfügung veranlasst wurde. Auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, etwa wenn Pflichtteilsberechtigte übergangen werden, können eine Anfechtung rechtfertigen.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, und zwar innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Maßgeblich ist, dass die Anfechtung nur von Personen erklärt werden darf, die von der Unwirksamkeit des Testaments profitieren würden (§ 2080 BGB).

Neben der Testamentsanfechtung sind auch klassische Erbstreitigkeiten häufig. Dazu zählen Auseinandersetzungen in einer Erbengemeinschaft, wenn sich mehrere Erben über die Verwaltung oder Verteilung des Nachlasses nicht einig werden. Solche Konflikte betreffen oft Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertgegenstände und führen ohne rechtliche Unterstützung nicht selten zu langwierigen Verfahren.

Auch Pflichtteilsstreitigkeiten sind typisch. Pflichtteilsberechtigte haben nach § 2303 BGB Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird dieser Anspruch vom Erben verweigert oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, muss er rechtlich durchgesetzt werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann steht Ihnen in allen Fragen der Testamentsanfechtung, Pflichtteilsansprüche und Erbstreitigkeiten zuverlässig zur Seite. Wir prüfen die rechtlichen Voraussetzungen, vertreten Ihre Interessen vor dem Nachlassgericht und sorgen für eine effektive Wahrung Ihrer Rechte. Ziel ist es stets, eine faire, rechtssichere und möglichst schnelle Lösung zu finden – im besten Fall durch eine einvernehmliche Einigung, notfalls aber auch durch konsequente gerichtliche Durchsetzung.

Erbschaftsteuer und steuerliche Gestaltung im Erbrecht Vermögen sichern und steuerliche Belastungen minimieren

Die Frage der Erbschaftsteuer spielt im Erbfall eine zentrale Rolle. Neben den emotionalen und organisatorischen Herausforderungen stehen Erben häufig vor der Situation, dass ein erheblicher Teil des geerbten Vermögens durch steuerliche Abgaben belastet wird. Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt detailliert, wie Nachlässe steuerlich zu behandeln sind.

Die Höhe der Steuer richtet sich dabei nach dem Wert des Nachlasses, dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und den persönlichen Freibeträgen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach § 16 ErbStG einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 €, Enkelkinder von 200.000 €. Für entferntere Verwandte und nicht verwandte Erben gelten geringere Freibeträge, sodass hier häufig eine deutlich höhere Steuerlast entsteht.

Zusätzlich sind die Steuerklassen (§ 15 ErbStG) relevant: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto günstiger die steuerliche Behandlung. Entsprechend reicht der Steuersatz je nach Steuerklasse und Nachlasswert von 7 % bis zu 50 %. Besonders bei größeren Nachlässen oder Immobilienvermögen kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Um diese Risiken zu reduzieren, ist eine vorausschauende steuerliche Gestaltung unerlässlich. Bereits zu Lebzeiten können durch Schenkungen, vorweggenommene Erbfolgen oder die Errichtung eines Berliner Testaments steuerliche Vorteile genutzt werden. Auch die geschickte Aufteilung des Nachlasses oder die Einbeziehung mehrerer Begünstigter kann helfen, Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und die Steuerlast zu senken.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann berät Mandanten umfassend zu allen Fragen der Erbschaftsteuer. Wir prüfen individuelle Gestaltungsoptionen, entwickeln steueroptimierte Nachfolgekonzepte und arbeiten bei Bedarf eng mit Steuerberatern zusammen. Unser Ziel ist es, Vermögenswerte so zu sichern, dass Erben nicht durch unverhältnismäßige Steuerlasten belastet werden und das Erbe bestmöglich erhalten bleibt.

Durch rechtzeitige Beratung und kluge Gestaltung lässt sich vermeiden, dass das Lebenswerk des Erblassers durch steuerliche Pflichten unnötig geschmälert wird. Auf diese Weise wird nicht nur die finanzielle Sicherheit der Erben gewährleistet, sondern auch der letzte Wille des Verstorbenen nachhaltig respektiert und umgesetzt.

Internationale Erbfälle und grenzüberschreitendes Erbrecht Wenn Erblasser und Erben in verschiedenen Staaten leben

Internationale Erbfälle nehmen stetig zu, da immer mehr Menschen über Staatsgrenzen hinweg leben, arbeiten und Vermögen erwerben. Besonders komplex wird die Rechtslage, wenn der Erblasser in Deutschland lebte und dort Immobilien besaß, während ein Erbberechtigter im Ausland wohnt, etwa in Schweden. In solchen Fällen greifen sowohl das deutsche als auch das internationale Erbrecht, und es gilt zu klären, welches Recht Anwendung findet und welche steuerlichen Folgen entstehen.

Aus rechtlicher Sicht ist zunächst die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012) maßgeblich. Diese bestimmt, dass in allen EU-Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich – grundsätzlich das Recht des Staates gilt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Stirbt also ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, so findet in der Regel deutsches Erbrecht Anwendung, auch wenn der Erbe seinen Wohnsitz in Schweden hat. Das bedeutet: Die Verteilung des Nachlasses, die Pflichtteilsrechte sowie die Wirksamkeit von Testamenten richten sich nach deutschem Recht. Zugleich kann der Erblasser durch eine ausdrückliche Rechtswahl in seinem Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit bestimmen.

Aus steuerlicher Sicht ist die Lage komplexer. In Deutschland unterliegt nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Das umfasst auch das in Deutschland belegene Immobilienvermögen. Gleichzeitig sieht auch das schwedische Recht bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit Erbschaften vor. Zwar erhebt Schweden seit 2005 keine eigene Erbschaftsteuer mehr, dennoch kann es im Rahmen der Einkommensbesteuerung oder bei der Übertragung bestimmter Vermögenswerte zu steuerlichen Fragen kommen. Hier besteht die Gefahr einer Doppelbelastung, die im Einzelfall durch bilaterale Abkommen oder durch Anrechnungsvorschriften gelöst werden muss.

Im geschilderten Beispiel – ein in Deutschland wohnhafter Erblasser mit Immobilienbesitz und ein in Schweden lebender Erbe – bedeutet dies konkret: Der Nachlass unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, da Deutschland den Wohnsitz des Erblassers sowie die Belegenheit der Immobilie als Anknüpfungspunkt nimmt. Der Erbe muss die Steuer in Deutschland entrichten, unabhängig davon, dass er in Schweden lebt. Zwar erhebt Schweden selbst keine Erbschaftsteuer, dennoch sind erbschaftsbedingte Zahlungen und Übertragungen dort gegebenenfalls steuerlich zu erklären. Zudem können praktische Probleme entstehen, etwa bei der Umschreibung von Grundbucheinträgen oder bei der Anerkennung deutscher Nachlasszeugnisse in Schweden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann unterstützt Mandanten umfassend bei solchen grenzüberschreitenden Erbfällen. Wir klären, welches Erbrecht Anwendung findet, wie internationale Testamente rechtssicher gestaltet werden können und welche steuerlichen Pflichten im In- und Ausland zu beachten sind. Dabei arbeiten wir mit Steuerberatern und internationalen Kooperationspartnern zusammen, um Doppelbesteuerungsrisiken zu vermeiden und die Abwicklung des Nachlasses rechtlich und steuerlich optimal zu gestalten. Ziel ist es, die Interessen der Erben zu schützen, die Vermögenswerte des Erblassers zu sichern und die Abwicklung sowohl in Deutschland als auch im Ausland reibungslos und rechtssicher zu gestalten.

Gut beraten mit der Kanzlei Nattermann

Die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Nattermann bietet im Erbrecht eine umfassende und rechtssichere Beratung, die alle relevanten Bereiche abdeckt – von der Gestaltung wirksamer Testamente und Erbverträge über die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen bis hin zur rechtlichen Begleitung bei komplexen Nachlassauseinandersetzungen und internationalen Erbfällen. Besondere Expertise besteht in der steuerrechtlichen Optimierung von Erbschaften sowie in der Begleitung von grenzüberschreitenden Nachlässen, bei denen sowohl deutsches als auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann. Mandanten profitieren von einer kompetenten und individuell zugeschnittenen Beratung, die rechtliche Sicherheit schafft, Konflikte vermeidet und für eine reibungslose Nachlassabwicklung sorgt. Im Mittelpunkt steht stets das Ziel, die Interessen der Erben und Erblasser gleichermaßen zu wahren, Vermögenswerte zu sichern und Lösungen zu finden, die sowohl rechtlich fundiert als auch menschlich tragfähig sind.

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VitaExit

Die Rechtsanwaltskanzlei Nattermann befasst sich intensiv mit dem Thema begleiteter Suizid oder Auch Freitodbegleitung genannt. Wir stellen unter dem Namen VitaExit auf einer separaten Webseite Informationen hierzu zur Verfügung.

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