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16/09/2016 | Umschreibung von ausländischen Führerscheinen aus "Flüchtlingsländern"

Während die Anerkennung von Führerscheinen aus EU-Ländern oder aus den USA typischerweise keine Probleme bereitet, sieht die Situation für Führerscheininhaber aus Nicht-EU-Ländern anders aus. Konkret: Für Führerscheininhaber aus Nicht-EU-Ländern, die nicht in der Staatenliste der Anlage 11 zu den §§ 28 und 31 FeV aufgeführt sind gilt, dass die deutsche Fahrerlaubnis nur aufgrund einer vollständigen theoretischen und praktischen Prüfung erteilt wird. Verzichtet wird zumindest  jedoch auf eine Fahrschulausbildung nach der deutschen Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Der Bewerber entscheidet somit selbst, ob und wann er prüfungsreif ist. Er muss aber bei der Prüfung von einem Fahrlehrer begleitet werden. Das heißt: In den allermeisten Fällen ist es deswegen notwendig, dass Flüchtlinge, wenn in Deutschland ein Kraftfahrzeug bewegt werden soll, sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung ablegen müssen. Größte Hürde ist dabei v. a. die deutsche Sprache. Zwar kann die theoretische Prüfung auch in einigen anderen Sprachen absolviert werden (z. B. in Englisch, Französisch, Türkisch), aber die Anweisungen des Prüfers in der praktischen Prüfung erfolgen in Deutsch und müssen deswegen auch verstanden werden. Abgesehen davon müssen für die theoretische Prüfung fast 1000 Fragen gelernt und beantwortet werden können (in der Prüfung selbst wird natürlich nur eine kleine Auswahl aller theoretisch möglichen Fragen gestellt). Gerade auch bei Flüchtlingen wichtig, deren Wohnort sich evtl. häufiger ändert: Der Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist stets bei dem für den Wohnsitz des Kraftfahrzeugführers zuständigen Straßenverkehrsamt zu stellen (Fahrerlaubnisbehörde).

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